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Grünen-Bundespolitiker Hans-Christian Ströbele hält Blockaden für möglich / Magdeburgs Leitende Oberstaatsanwältin Uta Wilkmann sieht Gesetzeskonflikte Sind Sitzblockaden gegen angemeldete Aufmärsche strafbar?

Von Matthias Fricke 14.01.2014, 02:21

Magdeburg. In einer Podiumsdiskussion des Bündnisses "Block MD" zum Thema "Ziviler Ungehorsam in Magdeburg" meinte der Moderator und Kabarettist Lars Johannsen: "Jeder Widerstand gegen Nazis ist richtig, außer er ist gewalttätig."

Doch sind Sitzblockaden, auch wenn sie friedlich sind, überhaupt rechtmäßig? Diese Frage wurde vom Moderator an den Grünen-Bundestagsabgeordneten Hans-Christian Ströbele gerichtet. Er ist ausgebildeter Jurist und arbeitete jahrelang als Rechtsanwalt. Seine Antwort klingt vorsichtig, anders als man es vielleicht von ihm erwarten würde: "Es kommt auf die Umstände an. Die eingesetzten Mittel müssen der Verhältnismäßigkeit entsprechen."

Nach einem Bundesverfassungsgerichtsurteil könne eine Blockade zulässig sein, doch es komme immer auf den Einzelfall an. Man müsse deshalb immer damit rechnen, wenn man sich einer Sitzblockade anschließt, dass einem später ein Schreiben der Polizei ins Haus flattert. Ströbele unterstützt dennoch die Blockadebefürworter. Man müsse den Nazis die Straße streitig machen, das erfordere manchmal auch Geduld und einen langen Atem.

Die Magdeburger Leitende Oberstaatsanwältin erklärt: "Das Versammlungsrecht gilt für alle Gruppierungen, solange sie nicht verboten sind. Wenn die zuständige Versammlungsbehörde einer Gruppe eine bestimmte Route durch die Stadt zuweist, muss sie diese auch nutzen können." Die Blockade eines Demonstrationszuges könne deshalb eine strafbare Nötigung nach Paragraf 240 Strafgesetzbuch sein. Das setzt voraus, dass der Täter einen oder andere Menschen mit Gewalt oder mit Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung nötigt.

Die Frage, was im Einzelfall Gewalt im Sinne dieser Vorschrift ist, habe seit deren Inkrafttreten die Rechtsprechung vor viele Abgrenzungsfragen gestellt. Übt man zum Beispiel auch Gewalt aus, wenn man rein passiven Widerstand leistet, wie es bei einer Sitzblockade der Fall ist? Die Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofes als auch des Bundesverfassungsgerichts geht davon aus, dass auch an sich gewaltlose Handlungen eine Gewaltanwendung darstellen, wenn sie sich als körperlich wirkender Zwang auswirken." Hierzu gebe es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, letztlich komme es aber immer darauf an, was beweisbar ist.

Auch ein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz komme in Betracht. "Es macht sich derjenige strafbar, der eine nicht verbotene Versammlung oder Aufzüge zu verhindern oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln versucht, Gewalttätigkeiten vornimmt oder andere grobe Störungen verursacht. Wilkmann: "Es gibt mehrere Urteile, nach denen eine grobe Störung in der Bildung einer unüberwindlichen Blockade von nicht unerheblicher Dauer liegt, die nicht ohne Weiteres umgangen werden kann." Wer sich übrigens der Aufforderung der Polizei widersetze, sich von einer Sitzblockade zu entfernen (Platzverweis nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt), könne sich möglicherweise auch wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte strafbar machen. Auch hier erfordere das Gesetz eine Widerstandshandlung durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung stelle rein passiver Widerstand keine Gewalt dar.