Ordnungsamt Mehr als nur Knöllchen verteilen
Fast 450.000 Euro sind es, die das Schönebecker Ordnungsamt 2020 unter anderem durch Verwarn- und Bußgelder eingenommen hat.
Schönebeck l Wem ist das nicht schon mal passiert? Das Auto nur kurz falsch geparkt und schwupps klemmt Minuten später ein Knöllchen unter dem Scheibenwischer. Ärgerlich. Verteilt werden solche Strafzettel von der Polizei – und von Mitarbeitern des Ordnungsamtes. So auch in Schönebeck.
Doch wie viel Geld kommt beispielswiese durch Strafzettel für Parksünder und Buß- und Verwarngeldbescheide durch das Ordnungsamt eigentlich zusammen? Das hat die Volksstimme die Stadt Schönebeck gefragt und herausgefunden, dass durch Einzahlungen, Buß- und Verwarngelder 2020 insgesamt 444.935,49 Euro und im Jahr 2019 466.392,33 Euro zusammengekommen sind.
Das klingt zunächst nach viel Geld, ist in Anbetracht der Fülle der Aufgaben, die das Sicherheits- und Ordnungsamt der Stadt Schönebeck (so die offizielle Bezeichnung des Amtes) noch so hat, aber nur der sprichwörtliche Tropfen auf den heißen Stein und deckt nichtmal die Kosten, die durch das Amt selber entstehen.
Immerhin sind es 36 Mitarbeiter (=Stellen), über die das Sicherheits- und Ordnungsamt der Stadt Schönebeck verfügt. „Hinzu kommen die vielen ehrenamtlichen Mitglieder der Wasserwehr und Feuerwehr“, merkt Stadtsprecher Frank Nahrstedt an.
Allein die Kosten für die Feuerwehr lagen 2020 beispielsweise bei 738.044,14 Euro, die der Wasserwehr bei 105.311,05 Euro. Sprich: Die „Einnahmen“ des Ordnungsamtes deckeln theoretisch gerade einmal etwas mehr als die Hälfte der Kosten für Feuer- und Wasserwehr. Theoretisch deshalb, weil die Einnahmen aus Verwaltungsgebühren und Verwarn- und Bußgeldern nicht zweckgebunden sind und in die allgemeinen Finanzmittel des städtischen Haushalts fließen, durch den letztlich aber auch das Sicherheits- und Ordnungsamt finanziert wird.
Hinzu kommen bei diesem Amt Kosten für das Standesamt (315.746,15 Euro), Verkehrsangelegenheiten (420.382,99 Euro), solche für die Bußgeldstelle (96.500,44 Euro) und für das Ordnungswesen (704.342,50 Euro). Daraus ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von 2.380.327,27 Euro für den Betrieb des Sicherheits- und Ordnungsamtes der Stadt Schönebeck im Jahr 2020. Dabei wurden Personalkosten inklusive Sachkosten (ohne Investitionen und Abschreibungen) zusammengerechnet. Sprich solche für Personal, Wartung und Anschaffung von Software, Dienstreisen, Aus- und Fortbildungen, den Kauf von Stammbüchern, Bürobedarf, bauliche Unterhaltung, die Unterhaltung von Fahrzeugen, Dienst-Schutzkleidung und die Aufwandsentschädigungen, die die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Schönebeck und der Wasserwehr Schönebeck bekommen. Außerdem enthalten sind Ausgaben für die Erstattung von Verdienstausfall, die Beiträge der Feuerwehr-Rentenversicherung, Bewirtschaftungskosten der Gerätehäuser, Fortbildungen, ein Zuschuss an das Schönebecker Tierheim, die Gefahrenabwehr und die Bestattung Verstorbener ohne Angehörige.
Doch welche Verkehrs-Verstöße kann das Ordnungsamt überhaupt ahnden? „Das Sicherheits- und Ordnungsamt ahndet Ordnungswidrigkeiten, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden“, erklärt Stadtsprecher Frank Nahrstedt, darunter Halt- und Parkverstöße und solche gegen die Einhaltung der Haupt-untersuchungsfrist. „Weitere Ordnungswidrigkeiten können im Rahmen der Zuständigkeit für den Vollzug von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen geahndet werden. Das betrifft beispielsweise die Ahndung von Verstößen gegen die Straßenreinigungssatzung, die Hundesteuer-, Sondernutzungs- oder Baumschutzsatzung, die Gefahrenabwehrverordnung, die Gewerbeordnung, das Landeswaldgesetz, das Hundegesetz, das Personalausweis- und Meldegesetz oder das Straßengesetz“, zählt der Stadtsprecher weitere Bereiche auf, in denen die Mitarbeiter des Schönebecker Ordnungsamtes abseits vom stereotypen Knöllchenverteilen tätig sind.
Die Strafen für Verstöße im Verkehr beispielsweise richten sich nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. In dessen Rahmen werden entweder Verwarnungsgelder erteilt oder Bußgeldverfahren eingeleitet – wobei die Bußgeldverfahren im fließenden Verkehr durch das Technisches Polizeiamt Sachsen-Anhalt bearbeitet werden. Denn: Verwarnungsgelder können nur bis zu einer Höhe von maximal 55 Euro erteilt werden. „Darüber hinaus muss ein Bußgeldverfahren eingeleitet und es kann ein Bußgeldbescheid erlassen werden, bei dem die Geldbuße in Abhängigkeit von der Satzung, Verordnung oder dem Gesetz wesentlich darüber liegt“, erklärt Nahrstedt.