Aufgespießt Schrei vor Glück!
Gericht verbietet Hüpf-Beschränkung beim Trampolin.

In Deutschland ist so gut wie alles geregelt. Das ist beängstigend und beruhigend zugleich, je nach Perspektive. Von der Deckelmüssenanderpfandflaschefestdranbleiben-Verordnung bis zur Parkvorschrift in nicht befestigten Anwohnerstraßen bei Vollmond unter besonderer Berücksichtigung alternativ angetriebener Fahrzeuge.
Gerade auf dem Weg der Regulierung ist, kein Spaß, die maximale Sprunghöhe auf Vorgarten-Trampolins (oder heißt es Trampoline?).
Das Landgericht Potsdam musste sich kürzlich mit der Beschwerde eines Eigenheimbesitzers befassen. Der fühlte sich von den hinter der Hecke auftauchenden Köpfen der hüpffreudigen Nachbarn belästigt und verlangte, die Richter mögen grundsätzlich das Springen in Höhen über 1,80 Meter verbieten und auch das Ausstoßen von begleitenden Freuden-juchzern.
Das Gericht entschied: Die nur kurz währenden Sprünge sind nicht mit einer Beeinträchtigung der Privatsphäre verbunden. Bei den Geräuschen sei zudem nicht auszuschließen, dass es sich um kindlich unschuldige Äußerungen des Lebensglücks handele. Das ist doch mal ein Urteil. Könnte man juchzen vor Freude.