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Inklusion Inklusion: Land muss Schulen besser unterstützen

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat sich mit den Kosten der Inklusion an Schulen beschäftigt. Das Ergebnis dürfte in vielen Kommunen für Erleichterung sorgen.

Von dpa 03.12.2025, 13:34
Inklusion: Niedersachsen muss weiterführende Schulen besser unterstützen
Inklusion: Niedersachsen muss weiterführende Schulen besser unterstützen Jonas Güttler/dpa

Hannover - Im Zuge der Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen sind Schulträger im Sekundarbereich II finanziell nicht berücksichtigt worden. Dies sei verfassungswidrig, entschied der Niedersächsische Staatsgerichtshof laut Mitteilung. Das Verwaltungsgericht Hannover war derselben Auffassung und hatte die Thematik dem Staatsgerichtshof vorgelegt. 

Klägerin war die Region Hannover als Trägerin mehrerer berufsbildender Schulen, des Abendgymnasiums Hannover sowie des Hannover-Kollegs und damit mit Ausnahme von Förderschulen ausschließlich Schulträgerin im Sekundarbereich II. 

Zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ist in Niedersachsen im 2012 im Schulgesetz festgelegt worden, dass die öffentlichen Schulen inklusive Schulen sind. Sie müssen – beginnend ab dem Schuljahr 2013/2014 zunächst in den Klassen 1 und 5 und danach aufsteigend - allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang ermöglichen. 

Land muss rückwirkend Neuregelung schaffen

Das Land gewährt den Kommunen, die als Schulträger für die Errichtung und Ausstattung der Schulgebäude verantwortlich sind, eine Pauschale für die mit der Einführung der Inklusion verbundenen Kosten. Für die Verteilung des zur Verfügung gestellten Betrags auf die einzelnen Schulträger ist die Gesamtzahl der Schüler im Primarbereich und im Sekundarbereich I maßgeblich. Kommunen wie die Region Hannover, die lediglich Trägerin von Schulen des Sekundarbereiches II sind, erhalten danach gegenwärtig keinen Ausgleich.

Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen, die dann rückwirkend zum 1. Januar 2022 gelten soll.