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Urteil Arbeitsagentur muss Briefzustellung belegen

16.05.2008, 05:01

Stuttgart - Arbeitslose müssen nicht beweisen, dass sie einen an sie adressierten Brief der Arbeitsagentur nicht bekommen haben. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Brief auf dem normalen Postweg und nicht als Einschreiben verschickt wurde, wie das Landessozialgericht Baden-W ürttemberg entschied ( Urteil vom 14. März 2008, AZ : L 8 AS 5579 / 07 ).

Im konkreten Fall hatte die Arbeitsagentur nach eigener Darstellung eine Meldeaufforderung als normalen Brief abgeschickt, der nach Auskunft des Arbeitslosen nicht ankam. Die Agentur verwies hingegen darauf, dass der Brief laut einer Auslieferungskarte des Zustellers angekommen sein müsse und kürzte den ALG-II-Regelsatz für drei Monate um zehn Prozent.

Die dagegen gerichtete Klage des Arbeitslosen hatte Erfolg. So sei der Eintrag in der " Rollkarte " des Zustellers kein Beleg dafür, dass der Brief tatsächlich im Briefkasten des Empfängers gelandet sei, so die Richter. Vom Arbeitslosen könne die Arbeitsagentur keinen Beweis dafür verlangen, dass er die Meldeaufforderung nicht erhalten habe.

Erschwerend kam hinzu, dass die Arbeitsagentur in den eigenen Akten keinen Beleg für die verschickte Meldeaufforderung hatte. ( ddp )