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Testament Wie der letzte Wille verfasst sein muss

Die Volksstimme erklärt, wie noch zu Lebzeiten Einfluss auf die Geschehnisse nach Ihrem Tod zu nehmen ist.

30.09.2019, 23:01

Magdeburg l „Das wichtigste Instrument zur Einflussnahme auf die Zeit nach dem Tod ist die Verfügung von Todes wegen“, erklärt Dr. Fanny Wehrstedt, Geschäftsführerin der Notarkammer Sachsen-Anhalt. Unter Verfügung von Todes wegen verstehen Juristen Testamente und Erbverträge. „Mit einer Verfügung von Todes wegen bestimmen Sie allein, wer Erbe wird oder aber gerade nicht Erbe werden soll.“ Das heißt zugleich, dass Sie es in der Hand haben, Ihr Vermögen zu verteilen!

Doch was ist der Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag? „Letztlich ist es Fachsprache, von der man sich nicht verunsichern lassen soll“, meint Wehrstedt. Ein Testament errichtet man allein, ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehepartner und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz errichten, nicht hingegen Lebensgefährten bzw. nichteheliche Lebensgemeinschaften. Einen Erbvertrag hingegen können mehrere Personen gemeinsam errichten – auch Eltern mit ihren Kindern. Aber Vorsicht: Der Erbvertrag muss vor einem Notar errichtet werden!

Und es gibt noch mehr Formalien zu beachten: Ein Testament kann – muss aber nicht – auch zu Hause erstellt werden. Es muss aber vollständig handgeschrieben und unterschrieben sein. Ein gemeinschaftliches Testament muss von einem Ehegatten geschrieben und von beiden unterschrieben sein.

Wehrstedt warnt: „Im Internet finden sich viele Formulierungshilfen. Doch selten kommt es so sehr auf den konkreten Fall, insbesondere die Verwandtschaftsverhältnisse, an, wie bei der wirksamen Errichtung eines Testamentes. Es wäre doch furchtbar, wenn Sie sich hinsetzen, sich viele Gedanken machen und das Geschriebene am Ende nicht gültig ist!“ „In der Praxis haben wir häufig mit Problemen rund ums Erbrecht zu kämpfen“, berichtet Wehrstedt. „Es gibt nicht wenige Situationen, in denen man denkt: Hätte der Erblasser mal besser kein Testament selbst geschrieben.“ Insbesondere das häufig vorkommende Berliner Testament ist tückisch. Es scheint tatsächlich nur auf den ersten Blick einfach. Richtig kompliziert wird es bei Patchwork-Familien. Notare sind die Spezialisten der Testamentserrichtung.

Und von den Kosten sollte man sich nicht abschrecken lassen. Denn ohne notarielles Testament müssen die Erben gegebenfalls ihr Erbrecht durch einen Erbschein nachweisen, bei dem sowohl für die Beantragung als auch für die Erteilung Gebühren fällig werden. Bis die Erben den Erbschein in den Händen halten, vergehen nicht selten mehrere Monate. So lange sind die Erben quasi handlungsunfähig. Ein notarielles Testament dient innerhalb weniger Tage als Erbnachweis. Es bedarf – im Gegensatz zum handgeschriebenen oder fehlenden Testament – nur eines formalen Aktes durch das Nachlassgericht, der sogenannten Testamentseröffnung.

Auch ein Rechtsanwalt kann bei der Errichtung beraten. Allerdings kann er Ihnen das Testament nicht schreiben – das müssen Sie zwingend selbst handschriftlich tun. Das so geschriebene Testament ist dann ein handschriftliches Testament. Denn das Gesetz kennt kein „vor einem Anwalt errichtetes Testament“, sondern im Grunde nur das notarielle (als besondere Form mit besonderen Wirkungen) und das handgeschriebene Testament.

Notarielle Testamente müssen in die amtliche Verwahrung bei Gericht gebracht werden. Damit kommen sie auf keinen Fall weg. Außerdem werden sie im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Das erleichtert die Auffindbarkeit, wenn man z.B. an einem anderen Ort als bei der Testamentserrichtung verstorben ist. Auch handgeschriebene Testamente können durch den Erblasser selbst in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Dies ist auch zu empfehlen, um sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille nach Ihrem Tod auch gefunden wird. Änderungen des letzten Willens sind – solange Sie dazu geistig in der Lage sind – jederzeit möglich. Einschränkungen können sich aber aus gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen ergeben. Es empfiehlt sich daher, fachmännischen Rat einzuholen.

In Sachen Erben und Testament geistern auch viele Irrtümer umher. So bekommt keineswegs der Ehegatte automatisch alles. Und die Einsetzung einer bestimmten Person als Erben heißt nicht, dass andere keinen Anspruch geltend machen können. Gemeint ist der Pflichtteil, der schon vielen Ehegatten oder Kindern ungeahnte Sorgen bereitet hat. „Enterben ist nämlich gar nicht so einfach“, mahnt Wehrstedt. Ebenfalls nicht zu unterschätzen ist die Erbschaftssteuer. Im Verhältnis zu Personen, die weder Gatte noch Abkömmlinge sind, besteht nur ein Steuerfreibetrag von 20.000 Euro.