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Im Ausland Helfer sind unfallversichert

16.04.2009, 05:06

Speyer ( dpa ). Ehrenamtliche Helfer genießen auch im Ausland unter bestimmten Bedingungen den Schutz der gesetzlichen deutschen Unfallversicherung. Das Sozialgericht Speyer gab einem Busfahrer recht, der für einen Verein Kinder und Eltern aus Weißrussland in die Pfalz und wieder zurück gebracht hatte. Dabei war er im weißrussischen Minsk schwer verunglückt. Eine Berufsgenossenschaft lehnte Zahlungen ab, da sich der Unfall im Ausland ereignet habe. Das Urteil aus dem Mai 2004 sei nun aber rechtskräftig, teilte das Gericht in Speyer mit ( Az .: S 1 U 341 / 03 ).

Der 37 Jahre alte Busfahrer fuhr in seiner Freizeit für den Verein " Kinderhilfe Shitkowitschi – Leben nach Tschernobyl ". Der Verein organisiert Erholungsaufenthalte für Kinder, die von der Reaktorkatastrophe geschädigt wurden. Der Unfall, bei dem der Mann als Beifahrer im Bus saß und nach dem ihm unter anderem ein Unterschenkel amputiert werden musste, passierte 2002.

Aus Sicht der Richter gilt in diesem Fall die gesetzliche Unfallversicherung auch außerhalb Deutschlands. Zwar gelte die inländische Unfallversicherung nur für Menschen, die in Deutschland beschäftigt sind. Es bestehe aber auch Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend im Ausland arbeite. " Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls für einen Verein tätig, der seinen Sitz in Deutschland hat und der seine Tätigkeit auch im Wesentlichen hier entfaltet ", heißt es in der Begründung.