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Patientenhilfe Behandlungsfehler richtig beweisen

Fehldiagnose, Pfusch im OP: Wer den Verdacht auf einen Behandlungsfehler durch Ärzte hat, muss das beweisen können.

Von Sabine Meuter 08.07.2018, 23:01

Hannover (dpa) l Die Beschwerden begannen nach dem Madagaskar-Urlaub: Kopf- und Gliederschmerzen, Schüttelfrost und Fieber plagten den 22-jährigen Urlauber. Er ging mit Malaria-Verdacht zu seinem Hausarzt. Doch der erstellte weder eine sorgfältige Diagnose, noch brachte er die richtige Therapie auf den Weg.

Nach drei Tagen suchte der Patient auf eigene Faust eine Tropenklinik auf. Erst dort bekam er die dringend benötigte Behandlung. Später warf er dem Hausarzt einen Behandlungsfehler vor. Er wandte sich an die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern in Hannover.

So wie dem 22-Jährigen geht es jedes Jahr Tausenden Menschen in Deutschland. Sie vermuten, dass ihnen eine falsche Diagnose gestellt oder im OP-Saal gepfuscht wurde. Aber was ist überhaupt ein ärztlicher Behandlungsfehler?

Davon ist immer dann die Rede, wenn der zum Behandlungszeitpunkt allgemein anerkannte medizinische Standard nicht beachtet wurde. „Eine Ausnahme sind Fälle, bei denen Patient und Arzt einen abweichenden Standard der Behandlung als zulässig und wirksam vereinbart haben“, sagt Ann Marini vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Berlin.

Neben medizinischen Behandlungsfehlern kann es auch zu anderen Fehlern kommen. „Auch die fehlende oder falsche, unverständliche oder unvollständige therapeutische Aufklärung des Patienten durch den Behandler über das eigene Verhalten in der Therapie kann unter Umständen als Behandlungsfehler gewertet werden“, erklärt Marini.

Gesetzlich Versicherte können sich an ihre Kasse wenden. Entbindet der Patient seinen Arzt von der Schweigepflicht, prüfen die Kassen die Unterlagen. Verdichten sich Hinweise auf einen Behandlungsfehler, kann der Patient gegen den Arzt juristisch vorgehen. Auch Mitglieder der privaten Krankenversicherung (PKV) wenden sich für mögliche Unterstützung direkt an ihre Kasse, erläutert Dirk Lullies vom PKV-Verband.

Anlaufstellen können auch die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern sein. „Unabhängige Ärzte und Juristen beurteilen grundsätzlich aufgrund der Behandlungsdokumentation, ob ein Fehler vorliegt, durch den der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat“, sagt Kerstin Kols von der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern. Aus ihrer Sicht sind Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen eine gute Möglichkeit, langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Eine schriftliche außergerichtliche Streitbeilegung ist kostenfrei und kürzer als ein Zivilgerichtsverfahren. „Am Ende erhält der Patient eine juristische Einschätzung, ob Haftungsansprüche in seinem Fall gerechtfertigt erscheinen“, so Kols. Während des Verfahrens ist die Verjährung gehemmt. Wer will, kann nach Abschluss des Verfahrens klagen.

2017 haben nach Angaben der Bundesärztekammer die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen deutschlandweit insgesamt 7307 Entscheidungen zu mutmaßlichen Behandlungsfehlern getroffen (Vorjahr: 7639). In 2213 Fällen lag ein Behandlungsfehler vor (Vorjahr: 2245). Davon wurde in 1783 Fällen ein Behandlungsfehler, beziehungsweise ein Risikoaufklärungsmangel als Ursache für einen Gesundheitsschaden ermittelt, der einen Anspruch des Patienten auf Entschädigung begründete (Vorjahr: 1845 Fälle). Das können Schmerzensgeld, Schadensersatzansprüche oder auch Verdienstausfälle sein.

„Die Beweislast, dass tatsächlich ein Behandlungsfehler gemacht wurde, liegt grundsätzlich beim Patienten“, sagt Prof. Peter Gellner, Fachanwalt für Medizinrecht aus Verl. Er ist Bundesvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Patientenanwälte. Patienten sollten genau aufschreiben, wann was geschah und gesagt wurde. Außerdem sollte man sich Behandlungsunterlagen in Fotokopie vom Arzt aushändigen lassen und gegebenenfalls Fotos machen. Wenn eine außergerichtliche Einigung zwischen Patient und Arzt nicht möglich ist, führt kein Weg daran vorbei, Klage zu erheben.