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Fremde Versorgungsleitungen auf dem Grundstück Entschädigung gibt es nur einmal

Von Emmi Schulze 15.11.2010, 04:18

Vor einiger Zeit hatten sich Leser an uns gewandt, über deren Grundstück Versorgungsleitungen von Dienstleistungsunternehmen führen. Es ging darum, ob das rechtmäßig sei und was die Eintragung in das Grundbuch zu bedeuten habe. Nun haben sich Leser mit einem ähnlichen Problem gemeldet.

In der Antwort auf die Leseranfrage damals wurde unter anderem darauf verwiesen, dass die Eigentümer Anspruch auf eine einmalige Entschädigung haben, sofern sie vor dem 25. Dezember 1993 Eigentümer des Grundstücks waren.

Daraufhin schrieb uns Renate Garlipp aus Parey (Jerichower Land) Ende September: "Auch wir erhielten eine Mitteilung über die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Nutzungsrecht) zu Gunsten von Avacon ins Grundbuch". Die Versorgungsleitung war vor dem 3. Oktober 1990 gelegt worden. Einen finanziellen Ausgleich, den Familie Garlipp nun beantragte, soll sie jedoch nicht erhalten. Der Grund: "Erworben haben wir das Grundstück erst zu einem späteren Zeitpunkt, am 31. Dezember 1996, und zwar ohne jegliche Vorbelastung im Grundbuch."

Konfrontiert wurde die Familie mit dieser Angelegenheit erst jetzt. "Es ist uns klar", heißt es in ihrem Brief an die Redaktion Leseranwalt, "dass wir den Grundbucheintrag hinnehmen müssen, aber ohne finanziellen Ausgleich?" Auf jeden Fall handele es sich um eine Einschränkung des Eigentümers, zum Beispiel beim notwendigen Verkauf. "Im Übrigen ist es für uns selbstverständlich, die Betreiberfirma für Reparatur oder andere Maßnahmen auf unser Grundstück zu lassen."

Wir wandten uns mit dem Problem an Holger Neumann. Er ist der Landespräsident von Haus & Grund Sachsen-Anhalt. "Die Problematik dieser Leistung ist in Paragraf 9 des Grundbuch-Bereinigungsgesetzes geregelt", heißt es in seinem Antwortschreiben.

"Absatz 3 bestimmt die Entschädigung. Danach hat der Eigentümer eines mit einem Leitungsrecht belasteten Grund-stücks Anspruch auf einen einmaligen Ausgleich." Die erste Hälfte sei unverzüglich nach Eintragung der Dienstbarkeit und Aufforderung durch den Grundstückseigentümer fällig, die zweite Hälfte am 1. Januar 2011. Eine Stichtagsregelung sei im Gesetz nicht zu finden.

Richtig sei allerdings, dass es sich in der Regel um eine einmalige Abfindung handelt. Sollte also bereits ein Eigentümer die Abfindung erhalten haben, kann beim Verkauf des Grundstücks der Anspruch von dem nachfolgenden Eigentümer nicht nochmals geltend gemacht werden.