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Abriss eines Nachbargebäudes Wer zahlt für die Giebel-Verkleidung?

Von Emmi Schulze 08.11.2010, 04:17

Dass ein problemlos bestehender Zustand sich schnell ändern kann, hat Richard Rataj aus Seehausen (Börde) im September erfahren. Da erhielt er die Nachricht, dass das Nachbargebäude voraussichtlich Mitte November abgerissen werden soll.

Das Problem dabei ist, dass beide Gebäude zwar einen eigenen Giebel haben, aber eng aneinandergrenzen. Der Rataj’sche Giebel ist im Fachwerk mit Lehmziegeln errichtet und wäre nun ungeschützt der Witterung ausgesetzt. "Der Winter steht vor der Tür", heißt es in dem Brief von Richard Rataj an uns. "Mögliche Verwitterung und die Kälte würden eine sofortige Verkleidung und Dämmung erforderlich machen."

Zu eventuell durch den Abriss entstehenden Schäden erhielt unser Leser vom Bauordnungsamt die Zusage, dass eine Verfügung zur Standsicherung des Giebels erlassen wurde. "Wer abreißt, sei ja wohl für Folgeschäden zuständig", meint er. Aber wer ist für die Verkleidung des dann freistehenden Giebels zuständig? Richard Rataj ist klar, dass er die von ihm vorgesehene Dämmung bezahlen muss, die Verkleidung aber zu Lasten des Eigentümers gehen müsste, der den Abriss veranlasst.

Mit dieser Problematik wandten wir uns an den Landesverband von Haus & Grund und baten Holger Neumann um Auskunft. "Bei Häusern, die aneinandergebaut wurden, kann man entsprechend dem Nachbarschaftsgesetz des Landes eine Nachbarwand und eine Grenzwand unterscheiden", schrieb er.

Eine Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand. Eine Grenzwand ist dagegen allein auf dem Grundstück eines Eigentümers errichtet worden. Wenn es sich um zwei separate Giebel handelt, wie im geschilderten Fall, wird man von zwei Grenzwänden ausgehen können.

Bei Abbruch eines Gebäudes gilt sowohl für die Grenzwand als auch für die Nachbarwand Paragraf 10 des Nachbarschaftsgesetzes. Dort wird beschrieben, dass die durch den Abbruch entstandenen Schäden zu beseitigen sind – was auch zugesagt wurde. Die Außenflächen des bisher gemeinsam genutzten Teiles der Wand sind auf eigene Kosten in einen für eine Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen.

Die Maßstäbe, nach denen der "geeignete Zustand" zu beurteilen ist, werden nach Auffassung von Haus & Grund allerdings nicht nach der aktuellen Energie-Einspar-Verordnung zu bemessen sein. Sie werden sich vielmehr an den technischen Vorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes orientieren.