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Regelungen für Alterseinkünfte Rentner: Wer muss Steuern zahlen?

08.03.2010, 06:37

Mit Fragen zur Besteuerung von Altersrenten hatte sich Heinz Depkat aus Magdeburg zunächst an sein Finanzamt gewandt. Dort erhielt er jedoch keine ihn zufriedenstellenden Auskünfte hinsichtlich der Absetzbarkeit von Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherung oder privaten Versicherungen, von Kosten rund um Krankheit und Gesundheit sowie von weiteren Ausgaben.

Von Gudrun Oelze

Das lässt sich nicht allgemeinverbindlich beantworten, meinen auch die Fachleute im Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt. Generell gilt: Vor Gott und der Steuer sind alle gleich, so eine Sprecherin. Die Regelungen des Einkommenssteuergesetzes gelten also auch bei Renten. Mit dem Alterseinkünftegesetz ist seit 2005 die Besteuerung von Renten neu geregelt worden. Betroffen sind Leibrenten (dazu gehören auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten) und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie die sogenannte Rürup-Rente.

Wer bis einschließlich 2005 in Rente ging, hat die Hälfte seiner jährlichen Einkünfte zu versteuern. Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis 2020 in Schritten von zwei Prozentpunkten auf 80 Prozent und anschließend in Einer-Schritten bis 2040 auf 100 Prozent angehoben. Bei einem Rentenbeginn 2006 unterliegen also 52 Prozent der Rente der Besteuerung, bei einer erstmaligen Rentenzahlung 2007 demnach 54 Prozent und so weiter. Lange Übergangsphase zur vollen Versteuerung Der nach Maßgabe dieser Prozentsätze steuerfrei bleibende Teil der Rente wird auf Dauer festgeschrieben. Wer 2040 oder später in Rente geht, hat seine Rente grundsätzlich in voller Höhe zu versteuern.

Die lange Übergangsphase dient der Vermeidung von Doppelbesteuerungen und berücksichtigt, dass in der Vergangenheit ein Teil der Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt wurde und daher aus verfassungsrechtlichen Gründen eine sofortige Besteuerung der Renteneinnahmen in voller Höhe nicht zulässig ist. Man muss nicht automatisch zahlen Wer als Rentner eine Steuererklärung einzureichen hat, muss aber nicht automatisch Geld an den Fiskus abführen. Dazu ein Beispiel: Alleinstehende Senioren, die bis 2005 in Rente gingen und eine Bruttorente von rund 1580 Euro im Monat erhalten, brauchen überhaupt keine Einkommenssteuer zahlen, sofern sie keine weiteren Einkünfte haben. Bei der in diesem Beispiel unterstellten gleichbleibenden Jahresbruttorente von etwa 19 000 Euro ist die Hälfte steuerfrei. Dieser steuerfreie Teil der Rente in Höhe von 9500 Euro wird festgeschrieben und im Rahmen der Rentenbesteuerung der Folgejahre als Festbetrag abgezogen.

Da der Grundfreibetrag 2008 genau 7664 Euro (sogenanntes steuerfreies Existenzminimum) beträgt – genau wie das zu versteuernde Einkommen nach Abzug von Posten wie dem Werbungskostenpauschbetrag –, beträgt die Steuerbelastung im Beispielsfall 0 Euro (genaue Rechnung siehe nebenstehender Infokasten). Bei Verheirateten, die ausschließlich Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und über keine weiteren Einkünfte verfügen, verdoppeln sich die Beträge. Für 2009 beträgt der Grundfreibetrag 7834 Euro und in diesem Jahr 8004 Euro. Wird der Grundfreibetrag überschritten, entsteht eine Einkommenssteuer. Neben der Rente haben aber auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder Einkünfte eines erwerbstätigen Ehepartners Auswirkungen auf die Steuer. Vom zu versteuernden Rententeil können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ebenso abgezogen werden wie Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben. Kommt es in einem Jahr zu hohen außergewöhnlichen Belastungen, zum Beispiel für die eigene Gesundheit, können diese unter Umständen auch berücksichtigt werden. Konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Hinweise geben Angehörige der steuerberatenden Berufe. Weitere Informationen zur Rentenbesteuerung können den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums beziehungsweise einer Broschüre der Oberfinanzdirektion Magdeburg, abrufbar im Internet, entnommen werden.

Ein Steuerrechner für Rentner zur Einkommensteuerberechnung für 2005 bis 2009, den das Bayerische Landesamt für Steuern zur Verfügung gestellt hat, ist ebenfalls im Internet abrufbar.

Links:

www.bundesfinanzministerium.de www.asp.sachsen-anhalt.de/download/mf/ofd/publikationen/broschuere_rentenbesteuerung.pdf

www.finanzamt.bayern.de/informationen/Steuerinfos/Steuerberechnung/Alterseinkuenfte-Rechner/default.php