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Übergang von ALG II auf Kinderzuschlag Mutter und Kinder sind nun bis zum Bescheid versichert

Von Gudrun Oelze 19.06.2010, 05:17

"Ich bitte um Hilfe für meine Bedarfsgemeinschaft, da ich durch den Umzug zu meinem Lebenspartner und Vater eines meiner beiden Söhne kein ALG II mehr bekomme und damit die dringend benötigte Krankenversicherung für mich und die Kinder verloren habe." Das schrieb Helena Biermann aus Jerchel (Altmarkkreis Salzwedel), die in dem ihr jetzt bevorstehenden Gang durch Ämter mit Anträgen für Wohngeld und Kinderzuschlag eine gesundheitliche Bedrohung für ihre Familie sieht.

Die von Amts wegen errechneten Kinderzuschläge greifen noch nicht, würden von der SGB-II-Behörde aber schon berücksichtigt. Folge: die Mutter hat keinerlei Anspruch mehr auf Hartz-IV-Leistungen und damit auch keinen Krankenversicherungsschutz. Da sie selbst nicht die Kassenbeiträge aufbringen kann, legte sie Widerspruch ein und wandte sich parallel dazu an die Redaktion Leseranwalt.

Bei der Agentur für Arbeit in Stendal baten wir um schnelle Unterstützung. Als alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern hatte Helena Biermann, bis sie zu ihrem Lebenspartner zog, Anspruch auf laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Dadurch war sie mit den Jungs in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert.

In der neuen Bedarfgemeinschaft wird nun aber das Erwerbseinkommen des Lebensgefährten berücksichtigt. Die Berechnung ergab, dass durch voraussichtliche Ansprüche auf Kinderzuschlag ab Mai kein ALG II mehr zu zahlen wäre.

Anspruch auf Kinderzuschlag (KIZ) hat, wer dadurch zusätzlich zum eigenen Einkommen sowie gegebenenfalls ergänzendem Wohngeld den Gesamtbedarf der Familie sicherstellen kann. "Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Lebensgefährten von Frau Biermann mit hinreichender Sicherheit vor", teilte die Agentur mit.

Die Sozialleistungen KIZ und Wohngeld seien gegenüber dem Arbeitslosengeld II vorrangig, so dass die Bedarfsgemeinschaft darauf zu verweisen war. Grundsätzlich war die Ablehnung von Hartz IV daher gerechtfertigt.

Allerdings räumte auch die SGB-II-Behörde nach Prüfung des Sachverhaltes ein, dass damit auch der Krankenversicherungsschutz für Frau Biermann und ihre beiden Kinder entfiel.

Eine Vergleichsberechnung ergab jedoch auch jetzt "mit hinreichender Sicherheit", dass durch den Kinderzuschlag der Familienkasse weitere Leistungsansprüche der Familie nach dem SGB II auszuschließen wären. Frau Biermann beziehungsweise ihr Lebensgefährte waren daher an die Familienkasse und die Wohngeldstelle zu verweisen, um dort entsprechende Anträge zu stellen.

Zur Vermeidung von Zahlungsunterbrechungen sei es in diesem Fall jedoch gerechtfertigt, ALG II bis zur Entscheidung der Familienkasse fortzuzahlen, stellte die Agentur für Arbeit letztlich doch fest.

Das sei "insbesondere zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes von Frau Biermann und ihrer Kinder erforderlich". Pünktlich zum Kindertag wurden am 1. Juni für diese Bedarfsgemeinschaft doch wieder Leistungen nach dem SGB II bewilligt – unter Anrechnung des Erwerbseinkommens des Lebensgefährten, aber ohne schon KIZ oder Wohngeld zu berücksichtigen.

Damit sind Mutter und Söhne zumindest bis zum Bescheid der Familienkasse über den Antrag auf Kinderzuschlag wieder in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert.