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Volksstimme-Telefonforum zu Fragen des Rentenabschlags bei vorzeitigem Rentenbeginn Alle sechs Jahre sollte der Versicherungsverlauf überprüft werden

24.04.2013, 01:16

Zahlreiche Fragen zur Rente beantworteten gestern Expertinnen der Deutschen Rentenver- sicherung. Lesen Sie hier eine Zusammenstellung einiger Fragen und Antworten.

Frage: Ich bin im August 1953 geboren und seit einem guten Jahr arbeitslos. Kann ich mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Altersrente gehen?

Antwort: Nein. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist nur für Versicherte möglich, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Auch ist für diese Rentenart die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme auf das 63. Lebensjahr heraufgesetzt worden. Sie können frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen, wenn Sie 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nachweisen. In Ihrem Fall würde ein Abschlag von 9,3 Prozent auf Grund der vorzeitigen Inanspruchnahme anfallen.

Frage: Ich bin mit Rentenabschlägen in die vorzeitige Altersrente gegangen und erreiche in einigen Monaten meine Regelaltersgrenze von 65 Jahren und drei Monaten. Fallen die Rentenabschläge dann weg?

Antwort: Nein. Abschläge, die einmal bei Ihrer Rente berücksichtigt wurden, fallen mit Erreichen der Regelaltersgrenze nicht weg.

Frage: Ich bin Müllfahrer, werde in einigen Monaten 64 Jahre und möchte dann in Altersrente gehen. Ich habe bereits über 45 Arbeitsjahre zurückgelegt. Ist eine abschlagsfreie Rente möglich?

Antwort: Nein. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Altersrente ohne Rentenminderung für besonders langjährig Versicherte, wenn sie wenigstens 45 Arbeitsjahre nachweisen können, ist an die Altersgrenze von 65 Jahren gebunden. Diese Altersrente kann also nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden. Sie könnten zwar eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen, da sie das 63. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssten dann aber Abschläge in Kauf nehmen.

Frage: Wie bekomme ich den Antrag auf Versichertenrente?

Antwort: Sie haben prinzipiell drei Möglichkeiten. Sie können sich den Vordruck aus dem Internet ausdrucken (www.deutsche-rentenversicherung.de). Ebenso können Sie auch das Service- telefon der Deutschen Rentenversicherung anrufen (0800 - 10 00 48 00) und sich den Antrag zuschicken lassen. Unter dieser Servicetelefonnummer erhalten Sie zudem Informationen über Ihre nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung. Dort erhalten Sie einen persönlichen Gesprächstermin und Ihnen wird beim Ausfüllen der Vordrucke geholfen.

Frage: Vom Versorgungsamt wurde bei mir ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Über die Agentur für Arbeit erfolgte die Gleichstellung auf einen Grad von 50. Kann ich damit die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen?

Antwort: Nein. Die Gleichstellung berechtigt nicht dazu, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen. Es ist ein Grad der Behinderung von 50, nachgewiesen durch den Schwerbehindertenausweis, nötig.

Schwerbehinderungsgrad muss mindestens 50 Prozent betragen

Frage: Ich bin schwerbehindert und werde im November 60 Jahre alt. Kann ich dann mit 60 eine Altersrente beziehen?

Antwort: Vorausgesetzt der Grad der Schwerbehinderung liegt bei mindestens 50, können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen geltend machen. Auf Grund der bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Anhebung der Altersgrenze bedeutet das in Ihrem Fall jedoch, dass diese erst mit dem vollendeten Lebensalter von 60 Jahren und sieben Monaten beginnen kann. Bei diesem Rentenbeginn müssten sie 10,8 Prozent Abschlag in Kauf nehmen. Des Weiteren sind auch hier 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten notwendig. Ohne Abschlag könnte diese Altersrente erst mit 63 Jahren und sieben Monaten in Anspruch genommen werden.

Frage: Ich hatte vor Jahren einen Arbeitsunfall und beziehe von meiner Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente. Wie wirkt sich dies aus, wenn ich meine Altersrente geltend machen.

Antwort: Im sechsten Sozialgesetzbuch ist geregelt, dass bei gleichzeitigem Bezug einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung eine Ruhensprüfung vorzunehmen ist. Dabei wird geprüft, inwieweit der Gesamtrentenbetrag aus Unfall- und Versichertenrente einen bestimmten Grenzbetrag überschreitet. Wie sich dies in ihrem Fall auswirken würde, kann nur in einem Beratungsgespräch in einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, unter Vorlage Ihres Unfallrentenbescheides, geprüft werden.

Frage: Meine Frau ist 1951 geboren und berufstätig. Kann sie mit 63 Jahren in Rente gehen?

Antwort: Hier bietet sich die Altersrente für Frauen an. Frauen, die bis zum 31.12.1951 geboren sind, die Mindestversicherungszeit von 15 Jahren erfüllt und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge erworben haben, können diese Rentenart noch in Anspruch nehmen. Für ab 1. Januar 1952 geborene Frauen gibt es diese Rente nicht mehr. Mit Vollendung des 63. Lebensjahres fallen für Ihre Frau noch 7,2 Prozent Rentenabschläge an. Eine andere Rentenart wäre die Altersrente für langjährig Versicherte. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen müsste sie bei Vollendung des 63. Lebensjahres mit einer Rentenminderung von 8,7 Prozent rechnen.

Frage: Wann sollte ich meinen Antrag auf die Altersrente stellen?

Antwort: Wir empfehlen, einen Antrag auf Altersrente drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen. Sie können dazu auch einen Termin in der nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Dort wird Sie dann ein Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung bei der Antragsaufnahme unterstützen.

Frage: Ich bin Dachdecker, im Mai 1950 geboren und möchte mit 63 Jahren in Rente gehen. Ich habe durchgehend, bis heute über 45 Jahre gearbeitet. Muss ich mich noch beim Arbeitsamt melden um einen Rentenanspruch zu erwerben?

Antwort: Sie müssen nicht arbeitslos sein, sondern könnten die Altersrente für langjährig Versicherte mit 63 Jahren beantragen. Ihre Rente würde dann um einen Abschlag von 8,4 Prozent gemindert. Die 45 Arbeitsjahre spielen bei dieser Rentenart keine besondere Rolle. Dafür gibt es die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die jedoch erst mit 65 Jahren beginnen kann.

Wechsel der Altersrente in eine andere Rentenart ist nicht möglich

Frage: Ich bin Jahrgang 1963 und habe einen Brief zur Klärung meines Versicherungskontos bekommen. Aber ich habe die Kontenklärung doch schon erledigt.

Antwort: Ungefähr alle sechs Jahre bekommen Sie nach erfolgter Kontenklärung von der Rentenversicherung ein Schreiben zur Überprüfung Ihres Versicherungsverlaufs. Hier sind alle neu hinzugekommenen Versicherungszeiten zu kontrollieren und ggf. aufgeführte Lücken zu klären. Auch Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes können so ggf. abschließend geklärt werden.

Frage: Mit welchen Zeiten kann ich die 45 Jahre für die Altersrente für langjährig Versicherte erfüllen?

Antwort: Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden unter anderem Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Wehr- oder Zivildienst, aber auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet. Ausdrücklich ausgenommen sind Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II.

Frage: Ich bin Bürokauffrau, 1951 geboren und vollende im Juni 2016 das 65. Lebensjahr. Muss ich noch fünf Monate länger arbeiten?

Antwort: Für Ihren Geburtsjahrgang wird die Regelaltersgrenze um fünf Monate angehoben. Da Sie vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, können Sie noch die Altersrente für Frauen beantragen. Diese Rentenart wäre mit Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Abschlag zu zahlen. Voraussetzung für diese Altersrente ist, dass für wenigstens 15 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden und Sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge nachweisen können. Beachten Sie bitte, dass Sie für die fünf Monate bis zur Regelaltersgrenze die jeweils geltende Hinzuverdienstgrenze (akutell 450 Euro) einhalten müssen.

Frage: Ich beziehe seit zwei Jahren eine Altersrente für Frauen mit Abschlägen. Vom Versorgungsamt wurde jetzt der Grad meiner Behinderung von 40 auf 50 erhöht. Kann ich nun in die günstigere Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln?

Antwort: Nein. Ein Wechsel von einer bewilligten Altersrente in eine andere Altersrentenart ist nicht möglich.

Frage: Kann der Bezug einer Unfallhinterbliebenenrente von der Berufsgenossenschaft die Höhe der Witwenrente beeinflussen?

Antwort: Ja. In welcher Höhe die Witwenrente ausgezahlt wird, hängt vom Einzelfall ab. Wenden Sie sich bei Fragen mit Ihrem Bescheid der Berufsgenossenschaft an Ihre Auskunfts- und Beratungsstelle.

Frage: Ich bin 62 Jahre alt und bekomme 680 Euro Rente. Gibt es eine Mindestrente?

Antwort: Eine Mindestrente gibt es nicht. Sie können nach Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze Grundsicherungsleistungen beantragen. Davor haben Sie die Möglichkeit, Sozialhilfeleistungen zu beantragen. Sofern Sie Möglichkeit eines Zuverdienstes haben, beachten die Hinzuverdienstgrenze, die ab Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt.