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Urteil des Bundesgerichtshofes Keine Mietminderung bei fehlender Größenangabe

12.11.2010, 04:15

Karlsruhe (dpa). Wenn die Größe einer Wohnung im Vertrag ausdrücklich als nicht verbindlich beschrieben wird, darf die Miete nicht gemindert werden. Das gilt in einem solchen besonderen Fall auch dann, wenn die Wohnung um mehr als 20 Prozent kleiner ist als im Vertrag angegeben, urteilte der Bundesgerichtshof BGH (Az.: VIII ZR 306/09).

Nach geltender Rechtsprechung dürfe zwar ein Mieter die Miete kürzen, wenn die tatsächliche Größe die vom Vermieter genannte Angabe um mehr als zehn Prozent unterschreite. In diesem Fall aber hätten die Parteien sich im Vertrag explizit darauf verständigt, dass nicht die Größe, sondern die Zahl der Räume ausschlaggebend sei, befand das Gericht.

Im Mietvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Vermieter stand, dass die Wohnung "wegen möglicher Messfehler" nach der Anzahl der vermieteten Räume beschrieben und vermietet werde. Die Betriebskosten hingegen hatte der Vermieter nach der Quadratmeterzahl umgelegt. Ein Messfehler kann eine geringfügige Abweichung sein, dürfe aber nicht fast einem Drittel der Wohnungsgröße entsprechen, hatte die Anwältin der Klägerin argumentiert. Die Richter folgten dem nicht und verwiesen auf die Sondervereinbarung der Parteien im Vertrag.

Die Mieterin hatte festgestellt, dass ihre Potsdamer Wohnung nur knapp 43 statt der im Vertrag angegebenen fast 55 Quadratmeter maß. Sie klagte auf Erstattung zu viel gezahlter Miete und Betriebskosten. Das Amtsgericht gab ihr Recht, das Landgericht Potsdam wies ihre Ansprüche ab.