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Volksstimme-Telefonforum zum Hinterbliebenen-Schutz Je höher das eigene Einkommen, desto geringer die Witwenrente

09.12.2010, 04:25

Auskunft zu gesetzlicher und privater Vorsorge für Hinterbliebene gaben am Dienstag beim Volksstimme-Telefonforum Thomas Lippold vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und Cathrin Prinzke von der Deutschen Rentenversicherung. Lesen Sie hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Frage: Wir sind 2002 geschieden worden, mein Ex-Mann ist jetzt gestorben. Hat mein Sohn trotzdem Anspruch auf eine Halbwaisenrente? Er studiert.

Antwort: Ja, er bekommt Halbwaisenrente; der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Eltern zum Zeitpunkt des Todes verheiratet waren oder nicht.

Frage: Mein Mann und ich sind knapp über 50 Jahre alt, haben ein Haus gekauft, das noch nicht abbezahlt ist. Mein Mann hatte jetzt eine schwere Operation. Kann er in dieser Situation noch eine Risikolebensversicherung abschließen?

Antwort: Theoretisch ja, aber bedenken Sie, dass Sie für den Abschluss einer Risikolebensversicherung Gesundheitsfragen beantworten müssen. Wenn bereits gesundheitliche Einschränkungen bestehen, behalten es sich die Versicherer vor, den Antrag anzunehmen, einen Zuschlag zu verlangen oder den Versicherungsschutz abzulehnen.

Frage: Ich bekomme Witwenrente. Wird diese gekürzt, wenn ich jetzt einen Minijob annehme?

Antwort: Das kommt darauf an, ob Ihr Einkommen dann über dem Freibetrag von derzeit 637,03 Euro liegt. Wenn ja, werden 40 Prozent der über dem Freibetrag liegenden Summe angerechnet, das heißt, um diesen Betrag wird Ihre Witwenrente gekürzt.

Frage: Wieso muss ich für die Rente von meinem Mann, der doch schon vergangenes Jahr gestorben ist, Krankenversicherungsbeiträge zahlen?

Antwort: Zwar beruht Ihre Witwenrente auf den Einzahlungen Ihres Mannes. Aber diese Rente ist letztlich Ihr persönliches Einkommen – und faktisch ist jedes Einkommen auch versicherungspflichtig. Das heißt für Sie: Auf Ihre Witwenrente werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig.

Frage: Ich habe einen Riester-Vertrag. Was wird damit, wenn ich noch vor der Rente sterbe? Kann ich ihn an meine Frau oder die Kinder vererben?

Antwort: Das ist grundsätzlich möglich. Aber die staatliche Förderung muss dann zurückgezahlt werden. Ihre Frau oder auch Ihre Kinder erhalten nur das eingezahlte Restkapital zurück. Besser ist es, wenn Ihre Frau einen eigenen Riester-Vertrag besitzt. Sollte Ihnen etwas zustoßen, kann das gesamte Kapital Ihrer Riester-Rente auf den Vertrag Ihrer Frau übertragen werden – einschließlich der Zulagen. Notfalls kann Ihre Frau auch kurzfristig noch einen Riester-Vertrag abschließen.

Frage: Wann bekomme ich die kleine, wann die große Witwenrente? Und wie wird sie berechnet?

Antwort: Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent jener Rente, die der Gestorbene erhalten hätte. Die große Witwenrente beträgt dagegen heute nach neuem Recht 55 Prozent dieser Rente. Nach altem Recht sind es 60 Prozent. Anspruch auf die große Witwenrente besteht für Sie derzeit, wenn Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Sie können die große Rente auch bereits vorher erhalten, wenn Sie ein eigenes oder ein Kind des Gestorbenen erziehen, das noch nicht 18 ist. Außerdem besteht ein Anspruch darauf, wenn Sie erwerbsgemindert beziehungsweise seit dem 31. Dezember 2000 berufs- oder erwerbsunfähig sind.

Frage: Wie hoch darf meine Altersrente sein, ohne dass meine Witwerrente gekürzt wird? Was zählt dabei – brutto oder netto?

Antwort: Bei einem Wohnsitz in den neuen Bundesländern wird die Witwenrente in voller Höhe gezahlt, wenn der Freibetrag von derzeit 637,03 Euro nicht überschritten wird. Bei der Berechnung ist die Nettorente maßgeblich. Nur der Teil Ihrer Altersrente, der den Freibetrag übersteigt, wird zu 40 Prozent auf Ihre Witwenrente angerechnet – nach dem Motto: Je höher das eigene Einkommen, umso geringer die Witwenrente.

Frage: Mein Mann ist 2006 gestorben. Jetzt will ich wieder heiraten. Bleibt mir die Witwenrente erhalten? Angenommen, mein neuer Ehegatte stirbt ebenfalls, bekomme ich dann die alte Rente wieder?

Antwort: Die Grundlage für die Zahlung der jetzigen Witwenrente entfällt durch die Heirat. Allerdings erhalten Sie als Starthilfe eine einmalige Rentenabfindung. Sie beträgt grundsätzlich das 24-fache der Witwenrente, die Sie in den letzten zwölf Kalendermonaten im Durchschnitt erhalten haben. Sollte Ihr neuer Partner sterben, dann sind dessen Rentenansprüche der Maßstab für die neue Witwenrente. Markantester Unterschied: Da dann neues Recht gelten würde, betrüge Ihre Witwenrente nicht mehr wie jetzt 60, sondern nur noch 55 Prozent. Witwenrentenansprüche nach dem vorletzten Ehegatten bestehen weiterhin. Lassen Sie sich beraten.

Frage: Ich habe die Möglichkeit, eine Betriebsrente anzusparen. Lohnt sich das für mich, und kann ich damit meine Frau für den Fall meines Todes absichern?

Antwort: Ob es sich lohnt, hängt von vielen Faktoren ab: von Ihrem Einkommen, Ihrer Steuerklasse, der Kinderzahl, Ihrer Krankenversicherung, der Vertragslaufzeit usw. Der Vorteil der Entgeltumwandlung besteht darin, dass Sie die Beiträge steuer- und sozialversicherungsfrei einzahlen. 2010 könnten Sie 220 Euro monatlich oder 2640 Euro insgesamt auf diese Weise einzahlen. In der Regel lässt sich eine betriebliche Altersversorgung mit einer Todesfallleistung koppeln. Solch ein Hinterbliebenenschutz kostet; Ihre Rente fällt später entsprechend geringer aus. Sinnvoller wäre es – normale Gesundheitsverhältnisse vorausgesetzt –, Ihre Frau über eine Risiko-Lebensversicherung abzusichern.

Frage: Mein Mann hat eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Im Vertrag steht etwas von einer Rentengarantiezeit von zehn Jahren. Heißt das, dass die Rente nur zehn Jahre lang gezahlt wird?

Antwort: Nein: Rentegarantiezeit bedeutet, dass die Rente an die Hinterbliebenen weitergezahlt wird, wenn der Versicherungsnehmer, also Ihr Mann, innerhalb der ersten zehn Jahre nach Beginn der Rente stirbt. Das heißt, Ihr Mann hat Sie damit abgesichert.

Frage: Mein Freund und ich sind seit 35 Jahren ein Paar und haben im Rahmen einer Lebenspartnerschaft unsere Beziehung vor zwei Jahren sozusagen offiziell gemacht. Was bekommt mein Partner bei meinem Tod? Wir haben beide rund 800 Euro gesetzliche Rente.

Antwort: Rentenansprüche bei eingetragenen Lebenspartnerschaften werden seit 2005 anerkannt. Für Sie gilt daher neues Recht: Ihr Partner hat also Anspruch auf 55 Prozent Ihrer Rentenbezüge. Da jedoch seine Rente den derzeit geltenden Freibetrag von 637,03 Euro deutlich übersteigt, wird seine Witwerrente geringer. Alles, was über dem Freibetrag liegt, wird zu 40 Prozent angerechnet.

Frage: Ich beziehe neben meiner Altersrente jetzt auch eine Witwenrente. Wieso erfolgt eine Kürzung meiner Witwenrente? Bei meiner Nachbarin ist das nicht der Fall.

Antwort: Die Einkommensanrechnung ist vorgeschriebenes Recht und keine Ermessensentscheidung. Wenn die Rente Ihrer Nachbarin nicht gekürzt wird, dann deshalb, weil sie mit ihrem Einkommen unter dem Freibetrag liegt.

Frage: Ich möchte eine private Rentenversicherung abschließen. Ist mein Geld weg, wenn ich kurz nach Rentenbeginn sterbe?

Antwort: Mit dem Tod eines Versicherten erlischt bei einer privaten Rentenversicherung im Normalfall auch die Rentenzahlung. Sie können allerdings eine Rentengarantiezeit vereinbaren. Angenommen, Sie vereinbaren eine Garantiezeit von zehn Jahren, sterben fünf Jahre nach Rentenbeginn, erhalten Ihre Hinterbliebenen die Rente noch fünf Jahre lang weiter. Es ist auch möglich, in den Vertrag eine Hinterbliebenenrente einzuschließen. Diese Rente würde der verbleibende Partner lebenslang bekommen.

Frage: Mein Mann ist selbständig, hat noch in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt, hat nur eine Rürup-Rente. Steht mir als Ehefrau noch etwas zu, wenn er stirbt?

Antwort: Wo nichts ist, kann auch nichts gezahlt werden. Die Basis- oder Rürup-Rente ist nicht vererbbar. Sie könnten nur dann einen Anspruch haben, wenn Ihr Mann eine Hinterbliebenenrente für sie vereinbart hat. Das ist bei der Basis-Rente als Zusatzoption möglich.

Frage: Wir haben uns ein Haus gekauft, sind nicht verheiratet. Sollten wir zu unserer Absicherung eine Risiko-Lebensversicherung oder eine Kapitallebensversicherung abschließen?

Antwort: Preiswerten Hinterbliebenenschutz bekommen Sie über Risiko-Lebenversicherungen. Wenn Sie nicht verheiratet sind und auch nicht die Absicht haben, zu heiraten, sollte jeder von Ihnen eine Risiko-Lebenversicherung abschließen und in seinem Vertrag den jeweils anderen absichern. Das ist deshalb wichtig, weil die Verträge dann nicht als Erbschaft versteuert werden müssen. Unverheiratete haben nur einen Freibetrag von 10000 Euro.

Frage: Ich bin Witwe, will jetzt von Magdeburg zu meinen Kindern nach Saarbrücken ziehen. Ändert sich da etwas bei der Witwenrente?

Antwort: Das könnte sein, denn die Freibeträge sind in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich. Liegen Sie jetzt mit Ihrem Einkommen über dem Freibetrag von 637,03 Euro und wurde Ihre Witwenrente deshalb gekürzt, kann es ein, dass Sie in Saarbrücken mehr Witwenrente bekommen, weil der Freibetrag in den alten Bundesländern derzeit bei 718,08 Euro liegt.

Ihre Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung kann Ihnen das genau ausrechnen.