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Erbrecht Erben Pflegende mehr?

09.11.2010, 04:15

Ich habe meine kürzlich verstorbene Mutter einige Jahre intensiv bei mir zu Hause gepflegt. Ein Testament hat sie nicht hinterlassen. Nun meint mein Bruder, er habe den gleichen Anspruch auf das Erbe wie ich, auch wenn er die Mutter nicht gepflegt hat. Ist das richtig oder wird die Pflege bei der Erbschaft berücksichtigt?

Es antwortet Notar Dr. Maximilian Zimmer: Hat ein Kind einen Elternteil längere Zeit gepflegt, kann er im Erbfall einen Ausgleich für seinen Aufwand verlangen. Das Bürgerliche Gesetzbuch geht davon aus, dass der Erblasser in diesem Fall eine Berücksichtigung des pflegenden Angehörigen gewollt hätte. Deshalb sieht § 2057 a BGB vor, dass bei der Auseinandersetzung des Nachlasses eine angemessene Berücksichtigung stattfindet, der pflegende Anghörige also mehr erhält als andere Kinder.

Was dabei angemessen ist, entscheidet der Einzelfall. Kriterien sind Umfang und Dauer der Pflege, aber auch die Höhe des Nachlasses. Ein Anspruch besteht aber dann nicht, wenn der Erblasser ein Testament errichtet hat, das von der gesetzlichen Erbfolge abweicht. Auch kann ein Ausgleich nicht verlangt werden, wenn der pflegende Angehörige ein angemessenenes Entgelt für seine Leistungen erhalten hat. Die Überlassung des Pflegegeldes ist aber nicht als angemessenes Entgelt anzusehen.

Um die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages und damit Streitigkeiten in der Familie zu vermeiden, sollte sich der Erblasser aber nicht auf die gesetzliche Ausgleichsregelung verlassen. Sinnvoll ist es, rechtzeitig durch ausdrückliche Anordnung im Testament die angemessene Erbeinsetzung des pflegenden Angehörigen im Erbfall zu regeln.

Dies setzt allerdings voraus, dass der zu pflegende Angehörige noch testierfähig ist. Eine solche testamentarische Berücksichtigung durch ein sogenanntes Pflegevermächtnis ist sogar bereits dann möglich, wenn der Pflegefall noch nicht eingetreten ist und auch gar nicht klar ist, ob ein Angehöriger die Pflege übernehmen wird.