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Volksstimme-Telefonforum Mütterrente kommt erst im Herbst

07.08.2014, 01:17

Bei den Magdeburger Rentenberatern Manuela Carl und Frank Ehring liefen die Telefone heiß. Besonders die Mütterrente sowie die abschlagsfreie Rente mit 63 interessierte die Anrufer. Die kürzlich verschickten Bescheide hatten für Verwirrung gesorgt.

Ich habe gerade einen Bescheid von der Rentenversicherung bekommen. Ist da die Mütterrente schon enthalten?
Nein, die Mütterrente ist noch nicht enthalten. Zu dieser werden Sie im Herbst einen neuen Bescheid bekommen. Mit diesem werden Sie die Nachzahlung rückwirkend zum 1.7.2014 erhalten. Ein Antrag muss nicht gestellt werden.

Ich bin erwerbstätig und habe zwei Kinder. Wenn ich einmal in Rente gehe, bekomme ich dann auch Mütterrente?
Wer sein Kind im zweiten Lebensjahr erzogen hat, bekommt Mütterrente. Für jedes Kind einen Entgeltpunkt, das sind jeweils 26,39 Euro brutto im Osten, 28,61 Euro brutto im Westen. Das ist unabhängig davon, ob sie im zweiten Lebensjahr bereits wieder gearbeitet und Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt haben oder nicht. Es kommt allerdings darauf an, wie viel sie verdient haben. Wenn Sie über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, dann wirkt sich die Kindererziehungszeit nicht voll aus.

Ich bin noch nicht in Rente, muss ich dann die Mütterrente extra beantragen?
Wenn in Ihrem Rentenkonto bereits Kindererziehungszeiten gespeichert sind, müssen Sie nichts veranlassen. Wenn Sie allerdings diese noch nicht angegeben haben, sollten Sie dies jetzt nachholen.

Kann sich die Mütterrente auch auf andere Leistungen auswirken?
Ja, denn die Mütterrente wird beispielsweise bei der Grundsicherung angerechnet. Auch die Hinterbliebenenrente kann sich dadurch mindern. Das kann dann passieren, wenn dadurch das Einkommen einen Freibetrag überschreitet. Ab dem 1.7.2014 gilt bei Witwenrenten ein Freibetrag von 696,70 Euro im Osten und 755,30 Euro im Westen. Wird dieser überstiegen, wird die Mütterrente zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Zählt bei der neuen Rente mit 63 das Direktstudium mit?
Nein, Zeiten des Direktstudiums zählen nicht, eines Fernstudiums allerdings schon. Für Akademiker ist es daher schwer, die 45 Pflichtbeitragsjahre zu erreichen. Als Beitragsjahre zählen beispielsweise Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit, geringfügige Beschäftigung, Wehr- und Zivildienstpflicht, Pflege von Angehörigen, Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr, Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld.

Meine Frau bezieht eine Erwerbsminderungsrente. Ich habe gehört, dass diese jetzt erhöht wurde. Bekommt sie das auch?
Nein, das gilt nur für diejenigen, die ab dem 1.7.2014 eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Diese bekommen im Durchschnitt monatlich rund 40 Euro brutto mehr als bisher. Auch wer nur eine befristete Erwerbsminderungsrente erhält, profitiert nicht von der Neuregelung, wenn diese verlängert wird, denn der Leistungsfall bleibt ja der gleiche.

Ich bin vorsorglich in Widerspruch gegen meinen Rentenbescheid zum 1.1.2014 gegangen. Dem wurde jetzt stattgegeben, ich kann ab 1.7.2014 die Rente ab 63 abschlagsfrei bekommen. Jetzt soll ich allerdings die Rente von Januar bis Juni zurückzahlen. Ist das rechtens?
Ja, das ist richtig so. Sonst können Sie nicht die abschlagsfreie Rente mit 63 bekommen. Der Wechsel von einer Altersrentenart in die andere ist nicht möglich.

Ich werde bald 63 Jahre alt. Mir fehlen drei Monate bei den Pflichtjahren für die Rente mit 63. Kann ich diese freiwillig einzahlen?
Ja, das geht, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Renteneintritt nicht arbeitslos gemeldet waren. Sobald Sie nicht mehr arbeitslos gemeldet sind, können Sie freiwillige Beiträge einzahlen. Lassen Sie sich dazu aber in Ihrer örtlichen Rentenberatung persönlich beraten.

Mein Mann arbeitet derzeit bei einem holländischen Arbeitgeber in den Niederlanden. Wird diese Zeit auf die 45 Beitragsjahre bei der Rente mit 63 angerechnet?
Ja, da die Niederlande Mitglied in der Europäischen Union sind, werden die Jahre angerechnet.

Darf ich bei der Rente mit 63 unbegrenzt hinzuverdienen?
Nein, nur in der Höhe von monatlich 450 Euro brutto. Zweimal im Jahr darf mal bis zum Doppelten hinzuverdient werden. Erst wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist, darf in unbegrenzter Höhe zuverdient werden, ohne dass die Rente gekürzt wird.

Ich habe schon seit vielen Jahren einen Mini-Job. Mein Arbeitgeber bezahlt den Pauschalbeitrag. Zählt das auch bei den Pflichtbeitragsjahren für die Rente mit 63?
Ja. Allerdings kann es sich unterschiedlich auswirken. Bezahlt der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag, dann wird die Zeit nur anteilig berücksichtigt. Deshalb kann es für Sie sinnvoll sein, selbst noch in die Rentenversicherung einzuzahlen. Dann zählt das ganze Jahr voll. Ihre freiwillige Einzahlung muss über Ihren Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale erfolgen.

Ich bin geschieden. Kann die Mütterrente Auswirkungen auf einen bereits abgeschlossenen Versorgungsausgleich haben?
Ja, sie können beim Familiengericht einen Antrag auf Änderung des Versorgungsausgleichs stellen. Allerdings sollten Sie sich unbedingt vorher juristisch beraten lassen. Denn es wird der gesamte Versorgungsausgleich nach heutiger Rechtslage neu berechnet.

Kann denn ab sofort jeder mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn er 45 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat?
Nein, die Altersgrenze wird schrittweise angehoben. Wer ab 1953 geboren ist, hat einen verzögerten Rentenbeginn (siehe Tabelle). Wer ab 1964 geboren ist, kann diese Rente erst ab 65 Jahren abschlagsfrei bekommen.

Ich bin 64 Jahre alt und bin schon mit Abschlägen in Rente gegangen. Ich habe aber 45 Pflichtbeitragsjahre. Kann ich jetzt auf die Rente mit 63 wechseln?
Nein, das geht nicht. Es sei denn, Sie haben noch keinen bestandskräftigen Bescheid, weil Sie in Widerspruch gegangen sind. Grundsätzlich kann die Rente mit 63 erst bekommen, wer zum 1. Juli 2014 in Rente gegangen ist.

Ich bin arbeitslos, das Arbeitslosengeld läuft demnächst aus. Zählt diese Zeit für die 45-Jahre-Regelung mit?
Ja, die Zeit, in der Sie Arbeitslosengeld bekommen, wird berücksichtigt. Allerdings gilt dies für die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn nur, wenn Sie in Folge einer Insolvenz oder der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers arbeitslos geworden sind. Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II zählen grundsätzlich nicht.