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Bundesverwaltungsgericht: Rundfunkgebühr für Computer ist rechtens

28.10.2010, 04:14

Leipzig (dpa). Die Rundfunkgebühr für internetfähige Computer bleibt bestehen. Das Bundesverwal- tungsgericht in Leipzig hat gestern die Klagen zweier Rechtsanwälte und eines Studenten gegen die Gebühr von monatlich 5,76 Euro abgewiesen. Sie hatten argumentiert, dass sie ihre Computer gar nicht zum Fernsehen oder Radio hören nutzen. Die obersten Verwaltungsrichter entschieden hingegen, dass ein internetfähiger PC ein Rundfunkempfangsgerät sei – unabhängig von der subjektiven Nutzung.

Dies entspreche auch dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Gebühren werden allerdings nur fällig, wenn es keine anderen bei der GEZ angemeldeten Empfangsgeräte wie Radio oder TV im Haushalt oder in der Firma gibt. Derzeit betrifft das knapp 250000 Gebührenzahler in Deutschland; sie zahlen die gleiche Gebühr wie reine Radionutzer. Wer ein TV-Gerät besitzt, muss 17,98 Euro pro Monat zahlen.

Die Richter ließen auch das Argument, Rundfunk- oder TV-Sendungen per PC kämen leicht zeitverzögert, nicht gelten. Auch sahen sie bei der Gebührenpflicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Rundfunkgebühr diene dem legitimen Zweck der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Anstalten, sagte der Vorsitzende Richter Werner Neumann. Die Gebührenpflicht für Rundfunkgeräte und Computer entspreche zudem dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Das Gericht schränkte allerdings ein: Die Rundfunkanstalten könnten an der Gebührenpflicht für internetfähige PC auf Dauer nur festhalten, wenn sich diese auch durchsetzen lasse, sagte Neumann auch mit Blick auf die wachsende Zahl mobiler Computer. Der Gesetzgeber müsse deshalb die Entwicklung beobachten.

Die gestrige Entscheidung der Leipziger Richter gilt als richtungsweisend, voraussichtlich allerdings nur bis zum Jahr 2013. Dann soll die jetzt geltende gerätebezogene Gebühr von einer Haushaltsabgabe abgelöst werden – dann muss jeder Haushalt die gleiche Gebühr entrichten, egal welches Gerät vorhanden ist. (Aktenzeichen: BVerwG 6 C 12.09, 6C 17.09, 6 C21.09)