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Altwagen Verschenken eines Wracks kann strafbar sein

28.10.2009, 04:55

Düsseldorf ( ddp / rgm ). Auch wenn man Sachen verschenkt hat, kann man immer noch für deren Verbleib verantwortlich gemacht werden. Das stellte das Oberlandesgericht ( OLG ) Celle klar.

In dem konkreten Fall sei einer Frau vorgeworfen worden, sie habe ein nicht mehr fahrbereites Fahrzeug im " Heißen Draht " zum Ausschlachten angeboten und später an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer verschenkt, schildern Fachleute der Arag-Rechtschutzversicherung in Düsseldorf. Das Fahrzeug sei wenige Tage später in Hannover aufgefunden worden, wo es ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt worden war. Damit wurde die Schenkungsaktion ein Fall für den Staatsanwalt.

Nach deren Auffassung sei das Verhalten der Frau als fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach dem Strafgesetzbuch strafbar, weil das Fahrzeug noch umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten enthalten habe. Zudem habe die Angeklagte sich nicht um eine ordnungsgemäße Entsorgung durch den Abnehmer gekümmert. Der Fall ging bis vor das Oberlandesgericht.

In der Revisionsinstanz stellten die Celler Richter klar, dass jeder Fahrzeughalter verpflichtet sei, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Grundsätzlich sei umweltgefährdende Abfallbeseitigung strafbar ( Az .: 32 Ss 113 / 09 ).