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Versorgungsausgleich nach Trennungen Rentenansprüche werden künftig nach Scheidung vollständig geteilt

25.08.2009, 05:01

Ab dem 1. September werden neue Regeln für den Versorgungsausgleich nach Ehescheidungen gelten. Die Ansprüche aus allen Formen der Altersrente werden dann schon bei der Scheidung in zwei Teile aufgeteilt. Ob gesetzliche oder private Rente, es gilt künftig stets : Halbe-halbe.

Berlin ( rgm ). Bislang waren geschiedene Eheleute bis zum Beginn des Ruhestandes nie völlig getrennt. Im Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche je zur Hälfte zwischen den beiden Eheleuten aufgeteilt. Der Versorgungsausgleich, über den das Familiengericht im Scheidungsverfahren entscheidet, verband sie, bis beide das Rentenalter erreichten. Aber ab September bekommt jeder Expartner im Regelfall ein eigenes Konto, berichtet die Zeitschrift Finanztest. Für die Aufteilung müssen die Expartner an die Versicherer jedoch auch Gebühren zahlen.

Hat der Ehemann eine private Rentenversicherung und die Frau hat keine, dann wird die Hälfte des Kapitals aus der privaten Rentenversicherung des Mannes direkt nach der Scheidung auf ein eigenes Konto der Frau eingezahlt.

Wie bisher gilt der Versorgungsausgleich für alle Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der betrieblichen Altersvorsorge, der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, der berufsständischen Versorgungswerke, der privaten Rentenversicherung, der Riester- und der Rürup-Rente. Doch nun werden die verschiedenen Ansprüche nicht mehr alle in Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. Eine Ausnahme sind Landesund Kommunalbeamte. Bei ihnen findet weiterhin ein Pensionsausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung statt.

Die Reform gilt für alle Scheidungen, die ab September eingeleitet werden. Die Regeln greifen auch dann, wenn eingetragene Lebenspartner auseinandergehen. Rentner, die sich scheiden lassen und einen Teil ihrer gesetzlichen Rente oder Pension abgeben müssen, bekommen nach dem neuen Recht sofort weniger, wenn der Expartner noch nicht im Ruhestand ist. Bisher behielten sie ihre volle Rente, bis der einstige Ehegatte selber Rentner wurde. Dieses " Rentnerprivileg " fällt künftig weg.

Bereits laufende Scheidungsverfahren richten sich weiterhin nach altem Recht. Erst wenn sie bis Ende August 2010 nicht in erster Instanz abgeschlossen sind, gilt auch für sie der neue Versorgungsausgleich. Bisher konnte ein berufstätiger Mann seine Betriebsrente voll behalten. Er musste dann jedoch mehr von seiner gesetzlichen Rente an seine Exfrau abgeben, als wenn er nicht über den Betrieb fürs Alter gespart hätte.

Versicherer kassieren für Kontenteilung

Genauso war es, wenn der Mann noch eine private Rentenversicherung hatte. Auch die wurde mit seiner Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung verrechnet. Der Mann behielt das Geld in seinem privaten Vertrag komplett, musste aber von seinen in der Ehe erworbenen Ansprüchen auf eine gesetzliche Rente mehr als die Hälfte an seine Exfrau abgeben.

Diese Regelung war so kompliziert, dass der Bundesgerichtshof sie bemängelte. Weil das Umrechnen mit Unwägbarkeiten verbunden war, die auch Experten kaum überblickten, ging es beim Ausgleich der Rentenansprüche längst nicht immer gerecht zu. Meist war es die Frau, die von den Rentenansprüchen des Mannes zu wenig abbekam.

Nach dem neuen Recht gibt es keine Querverrechnungen mehr. In dem Beispiel oben muss der Mann künftig genau die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rente abgeben. Hat er darüber hinaus während der Ehe für eine Betriebsrente ein Guthaben von beispielsweise 30 000 Euro angespart, muss er von diesem " Deckungskapital " seines Vertrags 15 000 Euro an seine Frau abgeben. Das betriebliche Versorgungswerk muss der Frau ein eigenes Konto einrichten. Das Gleiche gilt für private Rentenversicherer. Die Teilung des Kontos lassen sich die Versicherer bezahlen – von beiden Expartnern je zur Hälfte. Laut Gesetz dürfen die Kosten nicht höher sein als " angemessen ".

Holger Schmitt vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft beziffert die Kosten auf zwei bis drei Prozent des Deckungskapitals, also des bis dahin angesparten Guthabens einschließlich der Zinsen.

Damit sind die Kosten etwa so hoch wie die Summe, die Versicherer sonst bei der vorzeitigen Kündigung eines Vertrags kassieren. Für ein Kapital von 100 000 Euro müssten die Expartner zwischen 2000 und 3000 Euro zahlen. Bei so großen Summen sei eine Deckelung der Kosten denkbar, sagt Schmitt.

- Ehevertrag : Der Versorgungsausgleich kann in einem Ehevertrag auch abweichend von der gesetzlichen Regelung festlegt werden. Sie können ihn sogar teilweise oder vollständig ausschließen. Die Vereinbarung muss notariell beglaubigt werden.

- Überprüfung des Ausgleichs : Frühestens sechs Monate vor Rentenbeginn können alle Geschiedenen vom Familiengericht überprüfen lassen, ob sich ihr in der Ehe erworbener Versorgungsanteil verändert hat. Ergibt die Überprüfung, dass Ihnen mehr als fünf Prozent Rente über dem bisherigen Ergebnis zustehen, muss der Versorgungsausgleich geändert werden.