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Steuern Belege unbedingt sammeln

Außergewöhnliche Belastungen wie der Kauf von Brillen oder Hörgeräten sollten bei Steuererklärung unbedingt angegeben werden.

Von Christina Bachmann 25.03.2019, 23:01

Berlin (dpa) l Besondere Umstände können zu privaten Mehrausgaben führen. Mit der Regelung zu diesen außergewöhnlichen Belastungen will der Gesetzgeber unzumutbare Härten bei der Steuer abmildern. Vieles fällt in diese Rubrik. Steuerzahler sollten diese Kosten im Zweifel angeben. Wichtige Fragen und Antworten:

Wer größere Kosten hat als die meisten anderen Steuerzahler mit ähnlichem Einkommen, Vermögen und Familienstand, der hat außergewöhnliche Belastungen. Sind diese Ausgaben zwangsläufig und unvorhersehbar entstanden, können sie laut Gesetz die Steuerlast mindern. Unterschieden wird zwischen besonderen und allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen.

Zu den allgemeinen gehören vor allem Krankheitskosten. „Kosten für die Brille oder den Zahnersatz, Zuzahlungen zu Kuren oder Medikamenten. Das sind die Klassiker, die im Regelfall bei den meisten anfallen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Ebenso können hierzu Kosten zählen, die Folge schwerer Unwetter sind.

Das andere sind die besonderen außergewöhnlichen Belastungen. „Das ist zum Beispiel ein auswärtig untergebrachtes Kind, etwa im Internat oder zum Studium in einer anderen Stadt“, erklärt Klocke. Die Liste ist letztlich lang. Im Zweifel lohnt es sich immer, Ausgaben anzugeben. Schlimmstenfalls werden diese nicht anerkannt.

Die beiden Arten von außergewöhnlichen Belastungen werden unterschiedlich berechnet. „Für die besonderen außergewöhnlichen Belastungen gibt es feste Freibeträge. Die sind unabhängig vom Einkommen“, erklärt Wolfgang Wawro vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg. Dazu gehören zum Beispiel Pauschbeträge für Pflegende oder Behinderte oder der Ausbildungsfreibetrag. Steuerlich machen sich diese ab dem ersten Cent bemerkbar.

Anders ist das bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten. Hier gilt generell: Absetzbar ist erst das, was die zumutbare Belastung überschreitet. Das ist der Betrag, den Steuerzahler selber schultern müssen.

Diese Grenze wird immer individuell berechnet und liegt zwischen ein und maximal sieben Prozent des Einkommens. Ausschlaggebend hierfür ist neben den Gesamteinkünften eines Einzelnen oder Ehepaares die Anzahl der Kinder. «Wer mehrere Kinder und ein kleines Einkommen hat, ist schneller in dem Bereich, dass er etwas geltend machen kann, als vielleicht ein Single, der gut verdient und auch keine Kinder hat», erläutert Klocke.

Berechnet wird der Eigenanteil seit einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2017 gestaffelt nach den Prozentsätzen der gesetzlich vorgegebenen Stufen (Az.: VI R 75/14).

Ein Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern und einem jährlichen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro hat eine Zumutbarkeitsgrenze von 1735,30 Euro. Hatte die Familie zum Beispiel 2000 Euro Krankheitskosten im Jahr, können sich rund 265 Euro steuermindernd auswirken. „Ein Single, der genauso viel verdient, hat mit 3535,30 Euro etwa das Doppelte an zumutbarer Belastung“, sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Die außergewöhnlichen Belastungen werden auf Seite drei des Mantelbogens abgefragt. Belege müssen nicht beigefügt werden, gegebenenfalls werden sie nachgefordert. Das Finanzamt prüft von Jahr zu Jahr unterschiedliche Schwerpunkte.

Hier wird nach Auffälligkeiten gesucht. Trifft es die außergewöhnlichen Belastungen, können Zahnarztrechnungen oder Kosten für einen Kuraufenthalt angefordert werden, wenn ein Steuerzahler hier in einem Jahr hohe Kosten angibt.

„Es gibt im Internet Rechner zur zumutbaren Eigenbelastung“, erklärt Isabel Klocke – zum Beispiel online auf der Seite der Finanzverwaltung. Die Expertin empfiehlt im Zweifelsfall, die Kosten auf jeden Fall ins Steuerformular einzutragen. „Dann haben Sie nichts verschenkt. Es macht halt ein bisschen Arbeit.“

Kommt es bei einer Anschaffung nicht auf den Tag an, kann man zum Jahresende durchaus überschlagen, was in dem Jahr bereits angefallen ist. „Ist man weit von der Zumutbarkeitsgrenze weg, sollte man vielleicht die Investition für die neue Brille doch ins kommende Jahr verschieben“, rät Klocke. „Vielleicht erreicht man dann die zumutbare Eigenbelastungsgrenze eher.“

Ist der Betrag aber schon jetzt nahezu erreicht, steht dem Kauf nichts im Wege. „Wichtig ist: Es kommt immer darauf an, wann Sie bezahlen, nicht wann die Brille bestellt ist.“ Der Steuerzahler sollte in jedem Fall von Januar bis Dezember Belege sammeln, Wolfgang Wawro. Denn „Kleinvieh macht auch Mist“.