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Volksstimme-TelefonforumNeue Steuern für Erbe und Schenkung

20.05.2009, 05:01

Auskunft zur neuen Steuer auf Erbschaft und Schenkung gaben gestern am Volksstimme-Telefon zwei Steuerberaterinnen und zwei Notare. Hier eine Auswahl von Fragen und Antworten.

Frage : Wie hoch sind die Steuerfreibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ?

Antwort : Seit Anfang 2009 gelten neue Steuerfreibeträge und Steuersätze ( siehe Tabelle ). Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder erben Wohneigentum steuerfrei, wenn sie es zehn Jahre weiter bewohnen. Für Kinder gilt dies bis zu einer Grenze von 200 Quadratmetern Wohnf äche je Kind.

Frage : Mein Bruder ist gestorben. Er hatte eine Lebensversicherung auf den Tod zu meinen Gunsten abgeschlossen. Muss ich darauf Steuern zahlen ?

Antwort : Ja, die ererbte Lebensversicherung ist erbschaftsteuerpf ichtig. Geschwister haben einen Steuerfreibetrag in Höhe von 20 000 Euro.

Frage : Meine Frau hat ein Einfamilienhaus von ihrer Schwester geerbt. Muss sie darauf Steuern zahlen, und wie hoch sind diese ?

Antwort : Die steuerfreie Vererbung oder Verschenkung eines Einfamilienhauses gilt nicht für Geschwister, sodass ihre Frau steuerpf ichtig ist. Der Steuersatz beträgt bei Überschreitung des Freibetrages 30 Prozent bis zu einem Betrag von sechs Millionen Euro, darüber sind es 50 Prozent.

Frage : Ich möchte mein Grundstück zu Lebzeiten auf mein Kind übertragen. Hat mein Kind aus erster Ehe Pfichtteilsansprüche, wenn ich mir umfassende Nutzungsrechte am Grundstück vorbehalte ?

Antwort : Sogenannte Pf ichtteilsergänzungsansprüche bestehen immer dann, wenn seit der Schenkung und dem Ableben des Schenkers noch keine zehn Jahre vergangen sind. Sofern das Eigentum wirtschaftlich nicht aufgegeben wird, beginnt nach der Rechtsprechung die Zehn-Jahres-Frist nicht zu laufen. Der Gesetzgeber will hier eventuell Erleichterungen über ein sogenanntes Abschmelzungsmodell einführen.

Frage : Ich habe ein Dreifamilienhaus und möchte die Hälfte davon meinem geschiedenen Ehemann schenken. Wie hoch sind der Freibetrag und der Steuersatz für diese Schenkung ?

Antwort : Der geschiedene Ehemann wird – soweit es sich nicht um die Vermögensauseinandersetzung im Rahmen einer Scheidung handelt – wie eine nicht verwandte Person behandelt und wird in Steuerklasse II eingestuft, hier beträgt der Freibetrag 20 000 Euro. So beträgt zum Beispiel bei einem Wert des steuerpfichtigen Erwerbs bis 75 000 Euro ab diesem Jahr der Steuersatz dieser Person 30 Prozent. Davon zu unterscheiden ist die Auseinandersetzung nach Ehescheidung und / oder Zugewinnausgleich beim Güterstandswechsel. Diese Zuwendungen sind in der Regel steuerfrei.

Frage : Wie wird ein bebautes Grundstück bei der Besteuerung bewertet ?

Antwort : Bei der Bewertung der Erbschaft- und Schenkungsteuer von bebauten Grundstücken gibt es seit 2009 drei Bewertungsvorschriften : Vergleichswert, Ertragswert und Sachwert. Welches Verfahren zur Anwendung kommt, ist abhängig davon, um welche Grundstücksart es sich handelt zum Beispiel Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke oder Geschäftsgrundstücke.

Frage : Mein Vater ist gestorben und hat ein Testament hinterlassen. Was muss ich damit tun ?

Antwort : Ein handschriftliches Testament ist mit der Sterbeurkunde beim Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Eröffnung einzureichen. Beim notariellen Testament ist die Sterbeurkunde beim Gericht, welches das Testament verwahrt, einzureichen.

Frage : Meine Tante erklärte mir, ein notarielles Testament errichtet zu haben. Jetzt ist die Tante dement und f ndet das Testament nicht mehr. Wie ist sichergestellt, dass ihr Testament im Todesfall Beachtung f ndet ?

Antwort : Notarielle Testamente werden generell beim Nachlassgericht hinterlegt. Das Nachlassgericht informiert darüber das Geburtsstandesamt, welches seinerseits vom Standesamt des Sterbeortes vom Todesfall unterrichtet wird. Dieses benachrichtigt dann das Nachlassgericht, welches das Testament eröffnet und die Erben informiert.

Frage : Wenn ich mein Grundstück zu Lebzeiten einem Kind übertrage, ist es dann ratsam mit den anderen Kindern Vereinbarungen zum Pf ichtteil zu treffen ?

Antwort : Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten ist es immer empfehlenswert, nach Möglichkeit die weichenden Erben bei der Übertragung einzubeziehen und auf das Grundstück gegenständlich beschränkte Pf ichtteilsverzichte entgeltlich oder unentgeltlich zu vereinbaren.

Frage : Was passiert, wenn ein Kind vor seinen Eltern stirbt und die Eltern erben ?

Antwort : Der Steuerfreibetrag beträgt je Elternteil 100 000 Euro. Bei Schenkung an die Eltern sind jedoch nur 20 000 Euro steuerfrei.

Frage : Ich lebe mit meinem Freund in Lebensgemeinschaft. Hat dies erbschaftsteuerliche Auswirkungen ?

Antwort : Partner einer im Lebenspartnerschaftsregister eingetragenen Lebenspartnerschaft ( gleichgeschlechtlich ) haben die gleichen Steuerfreibeträge wie Eheleute. Nicht miteinander verheiratete Personen ( verschiedenen Geschlechts ) werden erbschaftsteuerlich wie fremde Personen behandelt und haben nur einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 20 000 Euro. Steuerfrei bleiben zudem unter anderem Hausrat und Wäsche bis zu 12 000 Euro. Wollen Sie sich gegenseitig beerben, brauchen Sie ein ausgeklügeltes Testament. Lassen Sie sich beraten.

Frage : Hat ein Berliner Testament erbschaftsteuerliche Auswirkungen ?

Antwort : Das hängt vom Einzelfall ab. Bei Vorhandensein eines Berliner Testamentes erbt der überlebende Ehegatte allein, erst nach seinem Ableben kommen die Kinder zum Zuge. Der Erbschaftsteuerfreibetrag der Ehegatten beträgt 500 000 Euro. Hinzu kommen im Erbfall ein Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten in Höhe von

256 000 Euro. Liegt das Vermögen darüber, fällt Steuer an. Darüber hinaus hat jedes Kind nach jedem Elternteil 400 000 Euro steuerfrei. Sofern der Nachlass über diesen Betrag je Kind liegt, kann es angeraten sein, auch die Kinder am Nachlass des Erstversterbenden zu beteiligen. Bei höherem Vermögen ( auch unter Berücksichtigung von Versicherungsleistungen ) kann es sein, dass das Berliner Testament in seiner reinen Erscheinung nicht sachgerecht ist. Daher empfehlt sich in diesen Fällen eine steuerrechtliche und zivilrechtliche Beratung.

Frage : Ist es wahr, dass es ab 2009 für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke einen Abschlag bei der Bewertung gibt ?

Antwort : Ja. Diese Grundstücke sind nur mit 90 Prozent ihres Wertes anzusetzen. Dies erfolgt dann, wenn das Grundstück zu Wohnzwecken vermietet wird, im Inland gelegen ist und nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen der Land- und Forstwirtschaft gehört.

Frage : Bin ich auch erbschaftsteuerpf ichtig, wenn kein Erbschein vorliegt ?

Antwort : Ja, das Erbschaftsteuergesetz bindet die Steuerpficht an den Vermögenserwerb, der unabhängig von einem Erbschein erfolgt. Der Erbschein begründet nicht das Erbrecht, sondern bezeugt es nur.