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Raub Zerbster wird vier Jahre einsitzen

Zu vier Jahren und vier Monaten Gefängnis ist ein 37 Jahre alter Zerbster verurteilt worden.

Von Andreas Behling 30.12.2019, 23:01

Dessau/Zerbst l Das Urteil fällte die 8. Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls, Computerbetrugs in zwei Fällen, versuchten Computerbetrugs und eines besonders schweren räuberischen Diebstahls. Einbezogen wurde ein früheres Urteil.

Der Vertreter der Anklagebehörde hatte eine Gesamtstrafe von drei Jahren und neun Monaten für angemessen gehalten. Verteidiger Steven Rabold war davon ausgegangen, dass zwei Jahre und sechs Monate für seinen Mandanten ausreichen würden.

Obgleich die Kammer ein höheres Strafmaß verhängte, ist nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung auf Akzeptanz stößt. Denn der Angeklagte - das ordnete das Gericht an - muss sich einer Drogentherapie in einer Entziehungsanstalt unterziehen. Für diese werden zunächst zwei Jahre veranschlagt.

Bei einem optimalen Verhalten des Zerbsters, wodurch sich eine Halbstrafenregelung ergeben würde, wäre es also möglich, dass er in Freiheit entlassen wird. Zumal aufgrund der langen Verfahrensdauer zwei Monate der Haft bereits als vollstreckt gelten.

„Sie müssen das jetzt durchstehen“, richtete die Vorsitzende Richterin Siegrun Baumgarten einen dringenden Appell an den 37-Jährigen. Baumgarten: „Es ist ganz wichtig, dass Sie nicht bloß ihre Drogenabhängigkeit bekämpfen. Sie müssen sich auch mit den Taten auseinandersetzen. Sonst wird Ihnen niemand mehr eine Bewährung geben.“

Bei der Umsetzung der Delikte, dies wurde in der Urteilsbegründung hervorgehoben, sei der Angeklagte „schon ziemlich frech vorgegangen“. Neben dem Geständnis habe aber für ihn gesprochen, dass er die Schadensersatzansprüche von zwei Geschädigten anerkannte.

In einem Fall sind es 1.000 Euro. Diesen Betrag hatte er am 30. September 2015 im Eingangsbereich einer Bank in Zerbst einer Frau entrissen. Das Geld hatte sie kurz zuvor abgehoben. Im zweiten Fall handelt es sich um 604,40 Euro. Ein Teil der Summe war einer Zerbsterin, die der Angeklagte über eine Dating-Seite im Internet kennengelernt hatte, am 1. Oktober 2015 aus der Handtasche entwendet worden. Der zweite Teil resultierte aus unbefugten Kontoabhebungen mit der gestohlenen EC-Karte.

Im Gegensatz zur Verteidigung hatte die Kammer außerdem keine Zweifel, dass der Mann am 24. Dezember 2016 bei einem Diebstahl hochwertiger Elektrogeräte in einem Drogerie-Markt in Zerbst ein Messer verwendete. Damit sei die Tat als besonders schwerer räuberischer Diebstahl zu bewerten, kommentierte die Vorsitzende.

Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass das Messer wie behauptet bloß ein Fahrradschlüssel war. Denn von den Verkäuferinnen sei geschildert worden, dass sich der Täter sofort in den Sattel schwang und sein Rad nicht erst noch aufschloss. Dass der Zerbster bereits am Tag vor Heiligabend 2016 einem 71-jährigen Mann, der im angetrunkenen Zustand im Schlossgarten auf dem Heimweg war, die EC-Karte und etwas Bargeld entwendete, war ihm nicht nachzuweisen. Die Konsequenz: Freispruch von diesem Tatvorwurf.