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Pflegeheim und Corona "Ich darf meine zweifach geimpfte Oma nicht besuchen": Kein Besuch trotz Impfung?

Trotz gesetzlich gelockerten Besucherregelungen in Pflegeheimen, erreichen die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt zahlreiche Anrufe besorgter Angehöriger. Viele dürfen ihre Liebsten noch immer nicht besuchen. Nun will die Pflegerechtsberatung dem erneut mit einer Umfrage nachgehen.

Von Samantha Günther Aktualisiert: 05.08.2021, 06:36
Die Verstöße gegen Besucherregeln in Pflegeheimen reißen nicht ab.
Die Verstöße gegen Besucherregeln in Pflegeheimen reißen nicht ab. Symbolfoto:picture alliance/dpa | Sina Schuldt

Magdeburg - "Ich darf meine zweifach geimpfte 92-jährige Oma mit Ihrem Urenkel von 2 Jahren im Pflegeheim nicht besuchen. Rausholen darf ich sie zwar, aber dann müsste sie für 10 Tage auf Ihrem Zimmer in Quarantäne bleiben. Das möchte ich ihr auch nicht antun", berichtete eine Anruferin gegenüber der Pflegerechtsberatung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.

Die Schilderungen zeigen in einigen Pflegeheimen ein besorgniserregendes Bild. Trotz der Lockerungen in den Landesgesetzen zu den Besuchsregelungen in den stationären Einrichtungen, erreichen die Hotline der Pflegerechtsberatung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt vermehrt Anfragen, ob die Verbote der Pflegeheime für Besuche von Angehörigen und das Verlassen der Einrichtung zulässig sind.

"Hier liegen eklatante Verstöße gegen geltendes Recht vor. Und leider ist das kein Einzelfall."

"Hier liegen eklatante Verstöße gegen geltendes Recht vor. Und leider ist das kein Einzelfall", meldete die Verbraucherzentrale am Mittwochvormittag. Nun will deren Pflegerechtsberatung dem erneut mit einer Umfrage zu den Besuchs- und Ausgangsregelungen nachgehen, "wie häufig und wie groß die Verstöße gegen die gelockerten gesetzlichen Vorgaben in Sachsen-Anhalt immer noch sind." Alternativ ist es möglich telefonisch über die Beratungshotline (0800) 100 3711 an der Umfrage teilzunehmen. Schon im Frühjahr 2021 führte die Pflegerechtsberatung eine erste Umfrage zu dieser Problematik durch. 

Besuchsverbot kann für maximal drei Tage ausgesprochen werden

Im Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 22. März 2021 heißt es, "Hygiene- und Testkonzepte sind weiterhin konsequent umzusetzen." Zwei Wochen nach der Zweitimpfung können die Besuchsmöglichkeiten in Einrichtungen ohne Ausbruchsgeschehen wieder erweitert werden und wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote wieder durchgeführt werden." Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnern erfolgt danach bei den Maßnahmen nicht. 

Ein Besuchsverbot darf dabei das Pflegeheim nicht so einfach erlassen. "Ein Besuchsverbot für einzelne Bereiche oder die gesamte Einrichtung kann lediglich im Falle einer bestätigten COVID-19-Infektion durch die Leitung der Einrichtung im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt werden", betont aus diesem Beschluss auch der BIVA-Pflegeschutzbund, der Interessenvertreter von Menschen mit Pflege- oder Betreuungsbedarf in einer Pressemitteilung.   

"Das Besuchsverbot ist zu befristen und gegenüber der Heimaufsicht anzuzeigen."

BIVA-Pflegeschutzbund.

Zudem heißt es im Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz: "Das Besuchsverbot ist zu befristen und gegenüber der Heimaufsicht anzuzeigen". Nur im begründeten Verdachtsfall einer COVID-19-Infektion kann die Leitung der Einrichtung ein Besuchsverbot von maximal drei Tagen aussprechen.

Rund 700 Pflegeeinrichtungen in Sachsen-Anhalt

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlichte dazu ergänzende Hinweise und allgemeine Ausnahmen. So auch zur "Einhaltung der Abstandsregelung", wenn es sich zum Beispiel um einen Besuch zur Seelsorge oder von Schwerstkranken, insbesondere zur Sterbebeglei­tung handelt.

"Bewohnerinnen und Bewohner können das Haus jederzeit verlassen und betreten."

Beschluss Gesundheitsministerkonferenz vom 22. März 2021

In dem Hinweisblatt des Ministeriums steht zudem: "Bewohnerinnen und Bewohner können das Haus jederzeit verlassen und betreten. Dies ist keine Quarantänemaßnahme." Zusätzlich empfiehlt das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt, dass mögliche Kontaktpersonen und Reiserückkehrer aus Risikogebieten auf Besuche verzichten sollten.

Die Pflegeheime mögen bitte zudem Besuchszeiten einrichten. Empfohlen wird außerdem eine Erfassung am Haupteingang und im Wohnbereich unter Aufnahme von Datum und Uhrzeit des Besuches. Das Vorliegen eines Negativtestergebnisses ist dabei eine allgemeine Voraussetzung für alle. Zudem ist es Bewohnern erlaubt, am Tag zeitgleich von maximal fünf Personen aus zwei verschiedenen Haushalten besucht zu werden.

Vorliegen eines Negativtestergebnisse verpflichtend

Weiteres zum Besucherkonzept können die Pflegeheime in Sachsen-Anhalt individuell festlegen. So beschränkt beispielsweise der "Arbeiter-Samariter-Bund" in Magdeburg seine Besuchszeit auf maximal zwei Stunden. Der Träger der Einrichtung erwähnt auf seiner Webseite, dass er von seinem Hausrecht Gebrauch mache und ein Hausverbot aussprechen kann.

Bei dem Naumburger AWO Seniorenzentrum in der Friedensstraße gibt es keine eingeschränkte Besuchszeit - jedoch muss man sich vorher anmelden.  Aber es wird in den Besucherregeln auch geschrieben: "Besucher*innen, die der Reglung, wie oben beschrieben, nicht nachkommen, wird der Zutritt nicht gestattet."

Betroffen von den Besuchsregeln sind davon derzeit landesweit rund 40.000 Menschen in den rund 700 Pflegeeinrichtungen in Sachsen-Anhalt.