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Corona-Regeln Eilantrag gegen Teil-Lockdown abgewiesen

Die Corona-Regeln sind trotz verfehltem Eindämmungsziel zulässig, entschied das Oberverwaltungsgericht in Magdeburg.

12.12.2020, 07:34

Magdeburg (dpa) l Verordnete Corona-Maßnahmen können auch dann zulässig sein, wenn die angepeilte Senkung des Infektionsgeschehens zunächst nicht eintritt. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Magdeburg entschieden, wie ein Gerichtssprecher am Freitag (11. Dezember) mitteilte. Die Richter des 3. Senats wiesen unter anderem mit diesem Argument einen Eilantrag gegen die Schließung von Fitnessstudios im seit Anfang November geltenden Teil-Lockdown ab.

Der Anfang November verzeichnete exponentielle Anstieg der Neuinfektionen sei seit den verordneten Schließungen gebremst worden, argumentierten die Oberverwaltungsrichter. Zudem habe das Land seither auch in anderen Bereichen die Regeln verschärft.

In Sachsen-Anhalt ist das öffentliche Leben seit Anfang November wie bereits im Frühjahr deutlich heruntergefahren. Der Kultur-, Freizeit und Gastgewerbebetrieb ruht größtenteils. In Sachsen-Anhalt steigen die Fallzahlen trotz der Maßnahmen weiter. Die schwarz-rot-grüne Landesregierung will kommende Woche den weiteren Fahrplan zur Eindämmung beschließen. Dabei sind deutliche Verschärfungen möglich. Ziel ist es, weniger als 50 neue Fälle je 100.000 Einwohner und Woche zu haben, um die Ausbreitung kontrollieren zu können. In Sachsen-Anhalt lag der Wert bei 150 und damit deutlich darüber.

Das zuletzt von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Infektionsschutzgesetz berechtige die Landesregierung, bei erhöhtem Infektionsgeschehen umfassende Maßnahmen zum Gesundheitsschutz zu erlassen, hieß es vom OVG. Bei der aktuell unsicheren Pandemie-Lage gebe es einen großen Spielraum, welche Regeln notwendig seien. Die Schließung der Fitnessstudios fügt sich den Richtern zufolge schlüssig in das Maßnahmenpaket ein. Auch eine Ungleichbehandlung mit Physiotherapeuten, die weiter offen sind, sah das Gericht nicht.