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Corona Sonderregeln für Weihnachten

Silvester und Neujahr gilt in Sachsen-Anhalt ein Versammlungsverbot. Öffentliche Feuerwerke sind untersagt.

Von Michael Bock 14.12.2020, 18:25

Magdeburg l Ab Mittwoch (16. Dezember) gilt in Sachsen-Anhalt nach wie vor die Regel, dass private Zusammenkünfte auf fünf Personen bei bis zu fünf Hausständen beschränkt bleiben. Kinder bis 14 Jahre, die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben unberücksichtigt.

Für die Weihnachtstage gelten Sonderregelungen, sagte Ministerpräsident Reiner Haseloff (CDU) am Montagabend nach einer Kabinettssitzung. Vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember können alternativ private Zusammenkünfte und Feiern auch über den eigenen Hausstand hinaus mit bis zu 4 weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige), jedoch aus höchstens zwei weiteren Hausständen, stattfinden – wobei bis 14-jährige Kinder der Familie wieder ausgenommen sind.

Silvester und Neujahr gilt ein Versammlungsverbot. Öffentliche Feuerwerke sind untersagt. Der Einzelhandel schließt ab dem 16. Dezember. Ausnahmen sind unter anderem der Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, aber auch Reformhäuser, Apotheken und Tankstellen.

Die Präsenzpflicht an Schulen wird weitestgehend aufgehoben; Kindertagesstätten gehen in den Notbetrieb. Kitas bieten Notbetreuung an. Für die Tage von Mittwoch bis zum Ende dieser Woche gilt eine Übergangsphase. Hier können alle Eltern für ihre Kinder die Betreuung in Anspruch nehmen, wenn es sich familiär nicht anders regeln lässt. Besondere Nachweise sind für diese Tage nicht erforderlich.

Ab Montag, 21. Dezember, gelten die Regeln wie zuletzt ab Ende Mai: Notbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn Eltern in einem systemrelevanten Bereich beschäftigt sind. Eine Arbeitgeber-Bescheinigung ist dafür notwendig.  Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie (medizinische Fußpflege), bleiben weiter möglich.