1. Startseite
  2. >
  3. Sachsen-Anhalt
  4. >
  5. Porschefahrer bleibt auf Auto sitzen

Gericht Porschefahrer bleibt auf Auto sitzen

Am Landgericht Magdeburg wurden im Hinblick auf den VW-Abgasskandal zum ersten Mal auch Klagen von Porsche-Fahrern verhandelt.

Von Bernd Kaufholz 22.11.2019, 00:01

Magdeburg l Fall 1: Ein Magdeburger hatte sowohl gegen einen Porschehändler geklagt, als auch gegen Porsche selbst. Der Mann, der im Februar 2015 einen neuen Porsche Cayenne V6 TDI – 265 PS – gekauft hatte, verlangte rund 85.000 Euro, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zurück.

Beim Zitieren aus der Klageschrift ließ es sich der Einzelrichter der 10. Zivilkammer nicht nehmen, die Passage zu verlesen, nachdem der Käufer „auf der Suche nach einem umweltfreundlichen und wertstabilen Fahrzeug gewesen“ sei. Löffler leicht süffisant: „Bei ,wertstabil‘ kann ich zur Not noch mitgehen …“

Auch in Prozessen an anderen Gerichten, die sich mit solcherart Klagen beschäftigen, fällt in zunehmendem Maße auf, dass Vertreter der Kläger auf „Formulierungsbausteine“ zurückgreifen. Diese liegen oft völlig daneben. Und das nicht nur bei Sachverhalten, die nicht prozessentscheidend sind wie bei „umweltfreundlich“.

In seinem Teilurteil verkündete der Einzelrichter, dass jeglicher Gewährungsanspruch gegenüber dem Autohaus „verjährt“ ist. Somit war die Klage in diesem Punkt abzuweisen. Dem Kläger-Rechtsanwalt gab er mit auf den Weg: „Ich verstehe nicht, warum nach diesem lange bekannten Sachstand überhaupt gegen das Autohaus geklagt wurde.“

Etwas komplizierter sah es hingegen mit der Klage gegen den Hersteller des Motors (Hungaria Motorenwerk) aus. Die Entscheidung darüber, ob der Magdeburger von dieser Seite Ansprüche hat, scheint zumindest mit Stand gestern sehr fraglich.

Der Richter verwies darauf, dass das Kraftfahrbundesamt im Zusammenhang mit betroffenen Porschemodellen lediglich angeordnet habe, dass die Steuersoftware derart angepasst werden müsse, dass sich der Harnstoffkatalysator nach einem Kaltstart schneller aufheizt. Das habe Porsche getan.

Fall 2 ging recht schnell über die Bühne. Denn die Sachlage war klar. Es ging um einen 2016 gebraucht gekauften Porsche Cayenne V6. Der Käufer aus Magdeburg wollte 39 000 Euro einklagen und dafür das Fahrzeug zurückgeben.

Der Motor sei überhaupt nicht vom Kraftfahrbundesamt zurückgerufen worden. Der betreffende Porsche stehe somit auch nicht auf der „Schwarzen Liste“. Kein behördlicher Rückruf, kein Anspruch, so die einfache Formel. „Ich weiß nicht, wie Anwälte darauf kommen, dass eine Klage vor diesem Hintergrund irgendeinen Erfolg haben könnte“, so Löffler. Der Gedanke: Einmal Schummelsoftware – immer Software sei zu kurz gesprungen und vor Gericht kein Argument. Der Richter empfahl mit Blick auf die Kosten, die Klage zurückzunehmen. Was der Porschefahrer dann auch tat.

Fall 3: Mit einer juristischen Niederlage des Klägers endete der Fall eines Mercedesfahrer aus dem Vorharz. Er hatte im Januar 2012 einen CLS 250 TDI gekauft. Er verlangte von der Daimler AG 63 000 Euro zurück, weil er davon ausging, dass in den Pkw eine unzulässige Abschaltvorrichtung eingebaut wurde.

Daimler hatte aber lediglich ein „freiwilliges Softwareupdate“ angeboten. Einen Rückruf für dieses Modell habe es nicht gegeben, so Löffler. Die Anwältin des Konzerns bestätigte, dass das Auto ein Update erhalten hat. Der Anwalt des Klägers konnte jedoch nicht einmal sagen, wann und durch welche Werkstatt. Der Richter entschied: Wenn keine Zwangsrückholung angeordnet wurde, war der Einbau zuvor auch nicht illegal, also strafbar.