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  7. EC-Karten gestohlen: Wer haftet für den Schaden? Was Betroffene wissen müssen

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Schaden zu spät bemerkt? EC-Kartendieb kauft "großzügig" ein - Bank lässt Magdeburgerin mit Schaden im Stich

Wenn Langfinger zugreifen und an die EC- oder Kreditkarte gelangen, kommt es für die Betroffenen buchstäblich auf jede Sekunde an. Eine Frau aus Magdeburg bekommt das nun schmerzlich zu spüren. Zu Recht?

Aktualisiert: 05.05.2025, 14:35
Bei Verlust der ÉC-Karte schnell handeln.
Bei Verlust der ÉC-Karte schnell handeln. Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Magdeburg/clt. - Ein kurzer Moment und schon ist es passiert. Wird die Geldbörse gestohlen, kommt es auf schnelles Handeln an. Auch ein paar Vorsichtsmaßnahmen sind unerlässlich, um größeren Ärger zu vermeiden. Sonst bleibt das Opfer möglicherweise auf dem Schaden sitzen. Diese bittere Erfahrung musste eine Leserin aus Magdeburg machen, die um ein paar Hundert Euro „erleichtert“ wurde.

Was ist passiert? Der Tochter der älteren Dame war auf dem Hauptbahnhof in Essen das Portmonee gestohlen worden. Neben der eigenen EC-Karte war darin auch eine Geldkarte der Mutter. „Wir hatten vereinbart, dass meine Tochter damit an mein Konto gelangen kann. Sie selbst hat den Diebstahl innerhalb kürzester Zeit bemerkt, ihr Konto sofort sperren lassen und Anzeige bei der Polizei erstattet“, berichtet die ältere Dame. Allerdings habe die Tochter dabei nicht auch an die andere Karte der Mutter gedacht.

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Etwas stimmt nicht

Diese merkte erst ein paar Tage später anhand der Kontoauszüge, dass etwas nicht stimmte und erhebliche Beträge vom Konto abgebucht waren. Offensichtlich hatte der Dieb inzwischen in mehreren Geschäften großzügig „eingekauft“. „Alles ohne PIN“, wie die Geschädigte versichert.

Gleiches war auch mit der gestohlenen Karte der Tochter passiert. Die habe den Schaden von ihrer Sparkasse umgehend erstattet bekommen, so die Aussage der Mutter, die nun ebenfalls auf eine schnelle Regulierung ihrer Bank hoffte. Doch die Postbank lehnte einen Schadenersatz ab.

Bank lehnt Schadenersatz ab – das sagt das Gesetz

Woraufhin die Leserin die Redaktion einschaltete und um Unterstützung bat. Auch uns gegenüber beharrt das Geldinstitut nach erneuter Prüfung des Falls auf seinem Standpunkt. Die Rechtslage sei klar. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die Tochter den Diebstahl erst acht Tage nach Verlust gemeldet habe.

„Bis zur Verlustmeldung und der damit einhergehenden Sperre der Karte haftet der Kunde für den entstandenen Schaden“, so die eindeutige Auskunft einer Sprecherin. Es sei daher im Interesse des Kunden, stets sorgfältig mit der Karte umzugehen und einen Verlust sofort der Bank anzuzeigen.

Warum Banken nicht immer zahlen – Kulanz statt Recht

Juristisch sei die Postbank hier wohl auf der sicheren Seite, meint Lothar Schirmer, Kriminalrat a.D. und Experte für Kriminalitätsvorbeugung. Oft seien Banken aber großzügig und ersetzen solche Schäden komplett. Das erfolge dann aber meist aus Kulanz. „Die wollen ja langjährige Kunden nicht verprellen“, weiß Schirmer.

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EC-Karte sperren reicht oft nicht: KUNO-Meldung bei Polizei wichtig

Manchmal reiche das einfache Sperren der Karte auch nicht aus. Das helfe nur, wenn die Diebe die Karte mit der Geheimzahl benutzen wollen. Sie können aber oft trotzdem damit bezahlen. Dafür müsse nur die Unterschrift nachgemacht werden.

Mit einer sogenannten KUNO-Meldung bei der Polizei könne auch ein solcher Missbrauch unterbunden werden. Bis maximal 50 Euro sei es zudem möglich, in vielen Geschäften auch ohne Eingabe der Geheimzahl zu bezahlen.

Bei Kartenverlust – nicht nur bei einem Diebstahl – sei es wichtig, schnell zu handeln, rät auch Schirmer. „Gehen Sie zu Ihrer Bank. Oder Sie rufen die Nummer 116 116 an.“

Keinesfalls sollte die PIN auf der Karte notiert oder an andere Personen weitergegeben werden. Das könne als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, was einen Schadenersatz ausschließe.

Verlust durch gestohlene EC-Karte: Kundin von Postbank enttäuscht

Hierzu hat die Postbank-Sprecherin einen weiteren Tipp: Wer zum Beispiel Angehörigen Zugriff auf sein Konto gewähren möchte, sollte eine Zweitkarte beantragen. Diese zweite Karte sei dann nur mit einer eigenen PIN nutzbar. Außerdem könne so auf dem Kontoauszug eindeutig nachvollzogen werden, wer damit wann und wo eingekauft hat.

Eine Handhabe gegen die Entscheidung der Postbank sieht Präventionsexperte Schirmer in diesem Fall kaum. Der Rechtsweg sei langwierig und wenig erfolgversprechend. Die einzige Chance, den finanziellen Schaden zu mildern, wäre es, mit dem Geldinstitut zu verhandeln, an dessen guten Willen gegenüber einer langjährigen Kundin zu appellieren.

Wer damit keinen Erfolg habe und sich weiterhin ungerecht behandelt fühle, habe immer noch ein Mittel, seinen Unmut auszudrücken. „Hilft alles nichts, bleibt nur, die Bank zu wechseln“, sagt Lothar Schirmer.