Leseranwältin Urheberrechte am Bild sind bindend

Wer die Internetseite für seinen Verein oder einen Prospekt fürs Geschäft gestaltet, weiß: Gute Fotos sind Gold wert. Wenn sich ein solches Bild in der Druck- oder Online-Ausgabe der Volksstimme findet, liegt der Gedanke nahe, es für die eigenen Zwecke zu übernehmen. Geht das? Ja, wenn auch nicht einfach so und nicht in jedem Falle.
Den wichtigsten Schritt hat schon getan, wer der Redaktion schreibt, sein Anliegen schildert und um Genehmigung bittet. Weil die Urheber- und Nutzungsrechte beim Fotografen bzw. dem Verlag liegen, darf das Foto ohne deren Einverständnis nicht anderweitig verwendet werden. Wenn darauf Personen – zum Beispiel am Biertisch beim Vereinsfest – erkennbar sind, müssen auch sie ihr Okay geben, das gebietet das Persönlichkeitsrecht. Denn wer sich für die Zeitung ablichten lässt, muss nicht automatisch damit einverstanden sein, dass sein Gesicht in einem anderen Umfeld und Zusammenhang auftaucht. In der Praxis kann es sehr aufwändig, manchmal gar nicht mehr machbar sein, die Einwilligung aller Abgebildeten (und bei Kindern: ihrer Erziehungsberechtigten) einzuholen.
Redaktion muss abwägen
Was aber, wenn auf dem Bild nur eine Baustelle mit einem Radlader zu sehen ist, mit dem ein Unternehmen seine Angebotspalette illustrieren möchte? Das Fahrzeug hat ja keine Persönlichkeitsrechte, die beachtet werden müssten. Doch auch dann muss die Redaktion abwägen, ob die Veröffentlichung in einem anderen Umfeld mit journalistischen Kriterien und Berufsregeln vereinbar ist, nach denen Texte und Bilder im redaktionellen Teil entstanden sind. Dazu gehört eine klare Trennung zwischen redaktionellen und kommerziellen Inhalten und Verwendungen. Nur so wahren auf Dauer sowohl Journalisten als auch Werbetreibende ihre Glaubwürdigkeit, nach dem Motto: „Wir sind seriös und halten uns an die Spielregeln.“ Sind jedoch alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Bahn für eine „Zweitverwertung“ freigegeben werden.