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Nach Urteil Knöllchen auch in Sachsen-Anhalt ungültig?

Tausende Knöllchen in Hessen sind rechtswidrig, weil Privatfirmen am Werk waren. Dürfen Parksünder auch in Sachsen-Anhalt hoffen?

07.02.2020, 08:37

Magdeburg l Sonntagmorgen. Es ist kalt, nass und ungemütlich. Dann doch lieber ins Auto, um schnell die Brötchentüte zu holen. Parkschein? Nicht für die fünf Minuten. Doch schwupps, hängt der kleine, blaue Schein an der Windschutzscheibe. In Hessen können nun viele Parksünder hoffen, dass sie dennoch nicht zahlen müssen. Kürzlich hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass Hunderttausende Knöllchen an Falschparker in Hessen zu Unrecht verteilt wurden. Der Grund: Sie wurden von Leiharbeitskräften eines privaten Dienstleisters ausgestellt. Ein Urteil, das zwar erst einmal nur für Hessen gilt, aber einfach übertragbar ist. Denn:

"Auch in Sachsen-Anhalt fehlt eine Rechtsgrundlage, die Städte und/oder Gemeinden berechtigt, die Aufgabe der Überwachung des ruhenden Verkehrs auf "Dritte", und nichts anderes sind die Leiharbeitnehmer, zu übertragen", sagt Rechtsanwalt Lars Hänig. Die Entscheidung aus Hessen könnte demnach durchaus auch Sachsen-Anhalt betreffen - aber nur in der Theorie. Nach Volksstimme-Informationen verwendet keine Kommune im Land private Dienstleister bei der Parkraumüberwachung.

Und zwar, weil das gar nicht zulässig ist. "Verkehrsüberwachung durch private Firmen ist in Sachsen-Anhalt nicht zulässig. Die Zuständigkeit der Kommunen und Landkreise umfasst die Überwachungstätigkeit und die Verfolgung, das heißt die Feststellung von Verkehrsverstößen sowie die Erteilung von Verwarnungen", teilte das Innenministerium auf Nachfrage mit. Demnach sei auch die Datenaufbereitung und Datenauswertung durch private externe Dienstleister ausgeschlossen.

Dabei gab es durchaus Bemühen einiger Anbieter. "In der Vergangenheit sind vergleichbare Firmen auch an uns herangetreten und wollten uns bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs unterstützen", sagte Stendals Stadtsprecher Armin Fischbach. In diesen Gesprächen sei insbesondere die Entlastung des städtischen Personals durch die Firmen als Vorteil hervorgehoben worden.

Wichtig: Die Entscheidung in Hessen bezieht sich nur auf die Parkraumüberwachung im öffentlichen Straßenverkehr. Privatgrund wie etwa auch Supermarktplätze können die Betreiber individuell etwa auch durch private Dienstleister überwachen lassen, Knöllchen verteilen und Falschparker abschleppen lassen.