Volksstimme-Serie stellt Änderungen zur Gefahrenabwehrverordnung vor – Heute: Verhalten im Winter. Stadtordnung: Zapfenstreiche an Häuserfronten
In Magdeburg gilt seitdem 14. Juli die veränderte Stadtordnung mit neuen Regeln für alle Bereiche des öffentlichen Lebens. Die Volksstimme beantwortet in einer Seriealle Fragen rund um die neuen Regeln. Heute: Verhalten im Winter.
Schneeüberhänge und Eiszapfen sind zu beseitigen. Muss dies überall am Haussein?
Hier sind lediglich die Gebäudefronten gemeint, die direkt an die Straße (auch Gehweg) angrenzen. Es sollen Personen und Sachen (Autos) im öffentlichem Verkehrsraum vor Schneelawinen und herabfallenden Eiszapfen geschützt werden. Aber Vorsicht: Auch wenn die Gefahrenabwehrverordnung sich auf die Straßenseite beschränkt, bedeutet dies nicht, dass Hausbesitzer an den übrigen Hausfronten sorglos sein dürfen. Im Rahmen der privaten Verkehrssicherungspflicht hat man auch hier Vorsorge zu treffen, dass Dritte, die das Grundstück betreten (z.B.Mieter, Besucher oder der Briefträger), nicht von herabstürzenden Eiszapfen geschädigt werden.
Wie lang dürfen Eiszapfen werden und ab wann ist ein Schneeüberhang eine Gefahr?
Eine Länge, ab der ein Eiszapfeneine Gefahr darstellt und entfernt werden muss, ist nicht definiert. Entscheidend ist hierbei auch weniger die Länge, als mehr der Durchmesser des Zapfens und die Höhe, aus der dieser fallen kann. So ist ein Eiszapfen mit einerLänge von einem halben Meter und einem Durchmesser von 3 Zentimeter, der von einem Dach in 3 Meter Höhe hängt eher als geringe Gefahr einzuschätzen. Verdoppelt derselbe Eiszapfen seinen Durchmesser, wird sein Gewicht vervierfacht und kann nun bei selber Länge durchaus eine konkrete Gefahrdarstellen, erst recht, wenn er von einer Höhe von 20 Metern herabhängt. Auch Schneeüberhänge können nicht an konkreten Parametern gemessen werden. Bei der Gefahren einschätzung sind Faktoren wieTemperatur (eine Schneelawine wird bei +10 Grad eher als bei +2 Grad abgehen), Dachneigung und Windstärke zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt, dass Schneelawinen bei stärkerer Dachneigung leichter, als beischwächerer ausgelöst werden. Übrigens: Der jenige Hausbesitzer, der sein Dach mit Schneefanggittern versieht, kommt seiner Verkehrssicherungspflicht in vollem Umfang nach! Vorgeschrieben sind diese in Sachsen-Anhalt allerdings nicht. Gilt das auch bei einem Schneesturm oder reicht es, wenn die Gefahr nach diesem beseitigt wird?
Arbeiten an Traufen oder Dächern sollten während eines Schneesturmes grundsätzlich nicht ausgeführt werden, daman sich selbst in eine zu große Gefahr begibt. Werden Personen oder Sachen durch herabstürzende Eiszapfen geschädigt, bleibt der Eigentümer in der Verantwortung, da sich Eiszapfenkaum während des Schneesturmes gebildet haben können und bereits vor diesem entfernt hätten werden müssen. Anders verhält es sich bei Schneeüberhängen,die sich während des Sturmes bilden. Hier muss derBeseitigungspflichtige unverzüglich nach dem Sturm tätig werden und die Überhänge beseitigen bzw. entsprechende Warnhinweise aufstellen. Wie wird kontrolliert und was kostet das?
Bei Tauwetter und nach Schneefall kontrolliert der Stadtordnungsdienst flächendeckend das gesamte Stadtgebietauf Eiszapfen bzw. auf Schneeüberhänge. Verstöße werden mit Bußgeldern ab 50 Euro geahndet. Muss die Stadtdie Eiszapfen selbst entfernen, werden den Hauseigentümern die Kosten hierfür in Rechnung gestellt. Je nach Aufwand werden 130 bis 500 Euro und mehrfällig. Sollten durch herabfallende Eiszapfen oder Schneelawinen Personen oder Sachen geschädigt werden, haftet der Hauseigentümer hierfür zivilrechtlich. Die Schadenssummen betragen hier oft mehrere Tausend Euro. Im Einzelfall werden auch Strafverfahrenwegen z.B. fahrlässiger Körperverletzungeingeleitet. Wer muss welche Straßenund Wege wie breit und wannschnee- und eisfrei halten?
Soweit Gehwege, Wege oderPlätze einer Straße vom öffentlichen Verkehr genutzt werden (auch wenn sie in Privateigentumstehen), ist eine Mindestbreitevon 1,25 Meter so rechtzeitigvon Schnee zu beräumenoder bei Winterglätte zu bestreuen, wie es Witterung und allgemeine Gefahrenlage fürden Grundstückseigentümer zu mutbar erscheinen lässt. Diese Regelung der Gefahrenabwehrverordnung gilt aber nur, soweit die Straßenreinigungssatzung keine Anwendung findet. Die Straßenreinigungssatzung gilt dann, wenn die Stadt Baulastträger der öffentlichen Straße ist (Widmung). Alle Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken (auch unbebaute), die durch die öffentliche Straße erschlossen werden, sind zum Winterdienst auf Gehwegen entlang ihrer gesamten Liegenschaft verpflichtet. Dies gilt für jede Reinigungsklasse. Das Streuen und Räumen auf Gehwegen und gemeinsamen Geh-/Radwegen hat in einer Mindestbreite von 1,25 Meterzu erfolgen. Vor jedem Grundstück ist ein Zugang zur Fahrbahnin einer Breite von 1,25 Meter zu schaffen. Bei Straßen ohne Gehwege ist auf jeder Seite ein Randstreifen von 1,50 Meter Breite zu streuen und zu räumen. Für Gartensparten gelten ebenfalls die Anliegerpflichten beim Winterdienst, auch außerhalb der Gartensaison. Die Streu- und Räumpflicht besteht in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis7 Uhr des folgenden Tages zuentfernen bzw. abzustumpfen. Weitere Informationen gibt es in einer Broschüre des Städtischen Abfallwirtschaftsbetriebes. Wer kontrolliert das und was kosten Verstöße?
Der Stadtordnungsdienst kontrolliert die Einhaltung der Winterdienstpflichten. Verstöße kosten ab 50 Euro und können mehrere Hundert Euro betragen. Es kommt auf die Länge der Straße und die Dauer des Verstoßes an. Muss der Schneevon der Stadt beräumt werden, entstehen weitere Kosten inHöhe von mindestens 100 Euro.