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Kennzeichnungspflicht für Polizisten vor Verfassungsgericht

Ist es gerechtfertigt, dass Polizisten große Nummern auf dem Rücken tragen, um sie bei Vorwürfen nachträglich leichter zu identifizieren? Das muss jetzt das Landesverfassungsgericht überprüfen.

12.03.2019, 05:30
Das Dienstwappen der Polizei von Sachsen-Anhalt an einer Jacke. Foto: Jan Woitas/Archiv
Das Dienstwappen der Polizei von Sachsen-Anhalt an einer Jacke. Foto: Jan Woitas/Archiv dpa-Zentralbild

Dessau-Roßlau (dpa/sa) - Seit Sommer müssen Polizisten bei Großeinsätzen einen Nummerncode auf dem Rücken tragen. So sollen sie leichter identifizierbar sein, um mögliches Fehlverhalten nachträglich prüfen zu können. Am Dienstag (14.00 Uhr) verhandelt das Landesverfassungsgericht in Dessau-Roßlau auf Antrag der AfD im Landtag, ob diese Kennzeichnungspflicht zulässig ist. Darum geht es:

WEN BETRIFFT ES: Nach Angaben des Innenministeriums sind rund 750 Polizisten in Sachsen-Anhalt von der Kennzeichnungspflicht betroffen. Sie arbeiten etwa bei der Bereitschaftspolizei, dem Zentralen Einsatzdienst oder der Diensthundeführergruppe. Ihre Einheiten werden etwa bei Großeinsätzen wie Demonstrationen eingesetzt. Unabhängig von der jetzt verhandelten Kennzeichnungspflicht muss auch jeder andere Polizist, etwa im Streifendienst, ein Namensschild tragen.

WAS SPRICHT DAFÜR: Die Kennzeichnungspflicht sei ein wichtiger Schritt Richtung Bürgerpolizei und stärke den Rechtsstaat, begründete der Grünen-Politiker Sebastian Striegel den Schritt. Seine Partei regiert mit SPD und CDU. Polizisten arbeiteten rechtmäßig und hätten nichts zu verbergen, argumentierte der CDU-Abgeordnete Chris Schulenburg. Wer mit besonderen hoheitlichen Rechten ausgestattet sei, müsse kontrolliert werden können, ergänzte die Linke.

WAS SPRICHT DAGEGEN: Die Kennzeichnungspflicht stelle Polizisten unter Generalverdacht, meint die AfD. Anders als in anderen Ländern diene sie nicht der taktischen Führung bei Einsätzen, sagte AfD-Innenpolitiker Hagen Kohl. Vielmehr sei der Zweck in Sachsen-Anhalt vor allem die Strafverfolgung. Für diesen Bereich liege die Gesetzgebungskompetenz allerdings beim Bund, argumentierte Kohl. Eine Regelung im Landesgesetz für Sicherheit und Ordnung sei daher per se unzulässig. Zudem werde in unzulässiger Weise in die Persönlichkeitsrechte der Polizisten eingegriffen.

Ähnlich sehen es auch Gewerkschaftsvertreter. "Aus unserer Sicht ist die Kennzeichnungspflicht vollkommen unnötig", sagte der Landeschef der Gewerkschaft der Polizei, Uwe Bachmann. Wenn Polizisten im Dienst bisher einer Straftat bezichtigt worden seien, habe man sie auch vor der individuellen Kennzeichnung stets ermitteln können. "Und wir müssen realistisch feststellen, die meisten Vorwürfe, etwa einer Körperverletzung, gegen Polizisten im Dienst laufen meist ins Leere, da wird kaum je ein Beamter bundesweit verurteilt."

WIE WIRD ES GENUTZT: Seit der Einführung der Kennzeichnungspflicht wurde laut Innenministerium bisher erst ein Polizist nachträglich anhand der Kennzeichnung identifiziert. "Der zugrundeliegende Verdacht hat sich nicht bestätigt und war somit unbegründet", teilte ein Sprecher mit. Allerdings gilt die Regel zwar seit mehr als einem halben Jahr. Die Ausstattung der Beamten mit den neuen Nummerncodes war laut Ministerium allerdings erst im November abgeschlossen.