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Zwangsversteigerung: Karlsruhe pocht auf Lebensschutz

23.05.2019, 11:31

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht pocht auf den Schutz verschuldeter Menschen in besonders verzweifelter Lage bei Zwangsversteigerungen. Bei Suizidgefahr müsse das zuständige Gericht sicherstellen, dass alle notwendigen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit getroffen seien, heißt es in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Die Karlsruher Richter gaben damit der Verfassungsklage einer 53-jährigen Frau statt, der der Verlust ihres Hauses droht. (Az. 2 BvR 2425/18)

Die alleinstehende Frau hatte Vollstreckungsschutz beantragt - ihr drohe eine psychische Überbelastung, wegen der sie sich wahrscheinlich das Leben nehmen werde. Ein solcher Schutz kann gewährt werden, wenn die Zwangsvollstreckung "wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist". Gerichte in Sachsen-Anhalt ließen das Haus trotzdem versteigern. Beschwerden der Frau wurden abgewiesen, obwohl eine Gutachterin bestätigte, dass ein Suizid sehr wahrscheinlich sei.

Nun muss das Landgericht Dessau-Roßlau den Fall erneut prüfen. Es hatte entschieden, dass die Frau während der Zwangsversteigerung ja in die geschlossene Abteilung einer Psychiatrie eingewiesen werden könnte - gegen ihren Willen.

Die Verfassungsrichter entschieden aber, dabei werde die Verhältnismäßigkeit missachtet. Insbesondere bleibe unklar, warum man die Frau nicht zu einer psychiatrischen Behandlung verpflichtet und so lange die Vollstreckung eingestellt habe. So hatte es die Gutachterin empfohlen. Überhaupt reiche es nicht, wenn das Gericht eine Unterbringung anrege. Es müsse sicherstellen, dass die Maßnahmen zum Schutz des Lebens auch tatsächlich getroffen würden.

Mitteilung des Gerichts

Beschluss vom 15. Mai

Vollstreckungsschutz in der Zivilprozessordnung, § 765a

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