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Endlos-Streit vor dem Ende BGH-Entscheid: Sampling nur noch eingeschränkt erlaubt

Für die Musikbranche ist es eine wichtige Frage. Durfte der Produzent Moses Pelham einfach so einen fremden Rhythmus verarbeiten? Nach langem Streit gibt der Bundesgerichtshof die Antwort: Ja und Nein.

Von Anja Semmelroch, dpa 30.04.2020, 15:38
Uli Deck
Uli Deck dpa

Karlsruhe (dpa) - Seit mehr als zwei Jahrzehnten streiten der Musikproduzent Moses Pelham und die Elektropop-Pioniere von Kraftwerk um einen Rhythmus von zwei Sekunden - am Ende dürften beide Seiten ein Stück weit Recht bekommen.

Nach heutiger Rechtslage hätte Pelham die Kraftwerk-Sequenz nicht einfach ohne zu fragen verwenden dürfen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Im Jahr 1997 war dagegen aber wohl noch nichts einzuwenden. (Az. I ZR 115/16)

Die Original-Sequenz stammt aus dem Kraftwerk-Titel "Metall auf Metall" von 1977. Bäng-dänge-däng-däng, im Wesentlichen. 20 Jahre später stieß Pelham in einem Klangarchiv auf den Rhythmus und war fasziniert von der "musikalischen Kälte". Leicht verlangsamt legte er den Beat in Endlosschleife unter den Song "Nur mir" mit der Rapperin Sabrina Setlur. So eine musikalische Interpretation in neuem Kontext nennt man Sampling. Sie ist in Rap und Hip-Hop gängig.

Um Erlaubnis fragte Pelham nicht. Sein gutes Recht, findet er bis heute. Kraftwerk-Mitbegründer Ralf Hütter fühlte sich bestohlen und klagte - der Beginn eines schier unendlichen Rechtsstreits durch alle Instanzen, den die gesamte Branche mit Spannung verfolgt. Denn das Verfahren wirft sehr grundsätzliche Fragen auf zum Verhältnis von Kunstfreiheit und Urheberschutz. Auch das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben schon entschieden.

Das neue BGH-Urteil ist bereits das dritte - und bringt den Streit seiner finalen Entscheidung nahe. Seit 2002 ist das Urheberrecht in der Europäischen Union vereinheitlicht. Für die Zeit danach hatte der EuGH entschieden, dass eine fremde Tonsequenz nur dann ohne Erlaubnis verwendet werden darf, wenn sie für den Hörer in dem neuen Werk nicht mehr wiedererkennbar ist. Die Kraftwerk-Sequenz ist wiedererkennbar, meint nun der BGH. Hier wurden also möglicherweise Rechte verletzt.

Eine Ausnahme wäre höchstens dann möglich, wenn der kopierte Rhythmus als Zitat des Originals zu verstehen ist oder nur "unwesentliches Beiwerk" darstellt. Dafür sehen die Richter keine Anhaltspunkte.

Anders sieht die Sache für die Zeit vor Dezember 2002 aus, als noch die deutschen Vorschriften maßgeblich waren. Damals dürfte Pelham laut BGH das sogenannte Recht auf freie Benutzung zugestanden haben. Voraussetzung wäre, dass er ein "selbständiges Werk" geschaffen hat.

Ob das zutrifft, muss nun abschließend das Oberlandesgericht Hamburg klären. Unbekannt ist auch, ob nach Ende 2002 überhaupt noch Tonträger mit dem Setlur-Song hergestellt wurden. "Es bleibt uns nichts anderes übrig, als die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen", sagte der Vorsitzende BGH-Richter Thomas Koch.

Hütters Anwalt Hermann Lindhorst nannte das Urteil einen Teilsieg für Kraftwerk. "Sampling unter dem Deckmantel der Kunstfreiheit bleibt damit eine Urheberrechtsverletzung", erklärte er. "Insoweit liegt ein klarer Sieg für alle kreativen und rechtschaffenen Urheber vor."

Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) bewertete das Urteil positiv. Der BGH verfestige die Kriterien, wann Sampling unter die Kunstfreiheit falle und wann nicht, und sorge dadurch für mehr Rechtssicherheit, sagte der Vorstandsvorsitzende Florian Drücke. "Die Entscheidung führt zu einer Stärkung der Rechte der Tonträgerhersteller im Hinblick auf die Wertigkeit von kürzeren Ausschnitten von Aufnahmen." Das sei aus Branchensicht erfreulich.