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Problem noch nicht abschließend geklärt / Möglichkeiten der Gebührenbefreiung und Beitragsermäßigung prüfen Fernsehgebühr: Gilt ein Zimmer im Altenheim als Wohnung?

Von Gudrun Oelze 17.12.2012, 01:27

Ab 1. Januar 2013 ersetzt der Rundfunkbeitrag die bisherigen Radio- und Fernsehgebühren. Der neue Obolus für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wird für jede Wohnung fällig. Doch gilt ein Zimmer im Alten- und Pflegeheim als Wohnung?

Astrid Hollert aus Magdeburg war ziemlich ratlos, als ihre in einem Pflegeheim lebende Mutter zur Zahlung des Rundfunkbeitrags aufgefordert wurde. Sie teile sich das Zimmer mit einer anderen Bewohnerin, beide hätten weder Fernseher noch Radio, schrieb uns die Tochter. Wenn nun auch Heimbewohner den Rundfunkbeitrag entrichten sollen, "widerspricht das doch der von der GEZ gegebenen Definition einer Wohnung. Danach sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften beitragsfrei", meint die Leserin. Diesen Widerspruch möchte sie aufgeklärt haben.

Kay Lehmann vom Projektmanagement beim Mitteldeutschen Rundfunk räumt ein, dass dieses Problem noch nicht abschließend gelöst sei. Derzeit stelle es sich so dar, dass laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Zimmer in Pflegeheimen aber einer Wohnung gleichzustellen und damit beitragspflichtig sind.

Was eine Wohnung ist, definiert Paragraf 3 dieses neuen Gesetzes so: Eine "Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann".

Im Unterschied dazu wertet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag "Raumeinheiten in Betriebsstätten" wie Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate sowie Zimmer, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen dienen, nicht als Wohnung.

Der MDR empfiehlt allen Betroffenen, die Möglichkeiten einer Befreiung aus sozialen Gründen oder einer Beitragsermäßigung auf ein Drittel (5,99 Euro) zu prüfen und entsprechende Anträge zu stellen. Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht haben taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe.

Das Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis ist künftig kein Befreiungsgrund mehr. Betroffene können nur eine Ermäßigung beantragen, müssen dann aber den reduzierten Beitrag von 5,99 Euro pro Monat zahlen. Erhalten Behinderte allerdings bestimmte staatliche Sozialleistungen, können sie statt einer Ermäßigung eine Befreiung beantragen. Die gibt es unter anderem für Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder BAföG.