Bildungsmaßnahme endete mit Abschlussprüfung, weitere Förderung war nicht möglich Fernstudium gefördert, Zusatzkurse nicht
In einem Fernstudium sieht ein noch nicht ganz 30-Jähriger aus dem Altmarkkreis Salzwedel die Chance, etwas Gutes für seine berufliche Zukunft zu tun. Dieses wird von der Arbeitsagentur auch gefördert, nicht aber die Teilnahme an Seminaren.
Das verwundert den Java-Programmierer in spe sehr, "da ja alle Politiker, insbesondere Ministerin Ursula von der Leyen, sagen, dass Ausbildung und Weiterqualifizierung in der heutigen Zeit sehr wichtig sind", schrieb er und bat um Unterstützung, damit ihm die zertifizierte Prüfung doch ermöglicht werde, für die die Seminarteilnahme Voraussetzung sei.
Bei einem Beratungsgespräch in der Arbeitsagentur Salzwedel wurde im Sommer festgestellt, dass es zur beruflichen Eingliederung dieses Arbeitslosen erforderlich ist, die Teilnahme an einer Weiterbildung zu fördern, räumte die Behörde ein. Denn nach dem SGB II kann die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmern durch Übernahme der Weiterbildungskosten nur dann gefördert werden, "wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, vor Beginn der Maßnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgte sowie Maßnahme und Träger für die Förderung zugelassen sind". Nach diesen Vorgaben wurden dann auch mit dem Altmärker die Voraussetzungen für die Förderung seiner beruflichen Weiterbildung besprochen, als Bildungsziel "Geprüfter Java-Programmierer" in einem Fernlehrgang festgelegt und die sich später ergebenden Beschäftigungsmöglichkeiten erörtert.
Er erhielt also einen Bildungsgutschein und beantragte die Förderung eines Fernlehrgangs bei der Studiengemeinschaft Darmstadt (SGD), einem der traditionsreichsten Fernlehrinstitute Deutschlands. Nach unseren Recherchen will es die bereits 1948 gegründete SGD allen Interessierten ermöglichen, durch berufsbegleitenden Fernunterricht bei einer hohen Qualität an Lernmaterial, Service und Betreuung den von ihnen angestrebten Bildungs- oder Berufsabschluss zu erwerben.
Grundlage ist nach wie vor schriftliches Unterrichtsmaterial, heute ergänzt durch zeitgemäße Lernmittel wie CD-Lernprogramme, Software, Podcasts, ScreenCam Movies und Lernen im Online-Campus. Am Ende eines Lehrgangs steht im Allgemeinen eine Prüfung, sei sie staatlich, durch die Handelskammern oder durch die SGD selbst. Für einige Kurse bietet die SGD Seminare an, die in der Regel freiwillig sind.
Der Altmärker hatte sich also für die zertifizierte und damit für eine Förderung durch die Agentur für Arbeit zugelassene Bildungsmaßnahme "Geprüfter Java-Programmierer" entschieden und absolviert seit Ende August diesen Fernlehrgang. Dieser endet mit einer trägerinternen Prüfung, teilte die Agentur nach Prüfung der Leseranwalt-Anfrage mit. Der Teilnehmer erhalte ein Abschlusszeugnis, das die Grundlage für anschließende Bewerbungsaktivitäten bilde. "Bei dieser Maßnahme handelt es sich um einen Fernlehrgang, dessen Finanzierung mit dem Bildungsgutschein abgesichert ist. Die Finanzierung des Kurses an sich war von Anfang an geregelt", bekräftigt die Arbeitsagentur - nicht aber die Förderung von zwei Präsenzseminaren bei der Studiengemeinschaft Darmstadt. Dies hatte der Fern-Student aus Salzwedel nachträglich beantragt, damit er im Anschluss an die schriftliche Prüfung beim Bildungsträger noch ein Zertifikat erwerben könne.
"Die Seminare sind jedoch nicht Bestandteil der bewilligten Maßnahme und tragen somit auch nicht zum Erreichen des Maßnahmeziels bei", so die Behörde. Das Abschlusszeugnis sei ausreichend, um das erworbene Fachwissen gegenüber potenziellen Arbeitgebern nachzuweisen und in eine dementsprechende Beschäftigung einzumünden. Eine Förderung der Teilnahme an den anschließenden Seminaren sei also nicht nötig. Dem Salzwedeler wurde auch die Erstattung von Fahrtkosten zur Bildungsmaßnahme versagt, "da es sich einerseits um einen Fernlehrgang handelt und andererseits die Präsenzseminare nicht Bestandteil der zertifizierten Maßnahme sind. Sein Widerspruch wurde inzwischen ebenfalls abschlägig beschieden.