Da nur der aktuelle Bedarf gedeckt werden soll, überprüft die Arge, für welchen Zeitraum nachgezahlt wird Jobcenter verrechnet: Rückzahlung nur für ein Jahr?
Wird ALG II wirklich nur ein Jahr rückwirkend nachgezahlt, wenn sich die Arge verrechnet hat? Mit dieser Frage wandte sich eine Leserin aus Genthin an die Redaktion Leseranwalt.
Kompetente Auskunft kam von der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit.
Demnach kann grundsätzlich jede Entscheidung eines Jobcenters ohne Beachtung von Fristen überprüft werden. Für Leistungen nach dem SGB II gibt es jedoch seit 1. April 2011 eine Spezialvorschrift hinsichtlich eventueller Nachzahlungen.
Stellt sich beispielsweise bei Überprüfung eines Bewilligungsbescheides heraus, dass in der Vergangenheit zu wenig ALG II gewährt wurde, ist zwar die rechtmäßige - also höhere - Leistung zu bescheiden. Doch was die rückwirkende Gewährung betrifft, hat das Jobcenter zu prüfen, für welchen Zeitraum nachgezahlt werden kann.
"Die Zahlung der nunmehr festgestellten Ansprüche kann längstens für ein Jahr von Beginn des Jahres an erfolgen, das vor dem Überprüfungsantrag des Kunden liegt", so die Experten. Erfolge eine Überprüfung von Amts wegen, gelte der Tag der Überprüfung als Fristbeginn. Wenn einem Hilfebedürftigen zum Beispiel 2009 vom 01.08.2009 - 31.01.2010 ALG II in Höhe von 430 Euro monatlich bewilligt wurde, der Kunde dann im September 2011 eine Überprüfung dieses zwei Jahre alten Bescheides beantragte und dabei herauskam, dass er im fraglichen halben Jahr eigentlich einen rechtmäßigen Leistungsanspruch von monatlich 460 Euro hatte - wird er zwar einen Änderungsbescheid für den gesamten Zeitraum erhalten, doch lediglich für den Januar 2010 die 30 fehlenden Euro nachgezahlt bekommen.
"Grund für diese Sondervorschrift ist, dass durch Leistungen der Grundsicherung vorrangig aktuelle Bedarfe gedeckt werden sollen", sagt Christian Weinert von der Regionaldirektion. (goe)