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Fischereigesetz verhindert, dass junger Lütgenroder in Sachsen-Anhalt angeln gehen darf Trotz Prüfung keinen Angelschein erhalten

21.05.2012, 03:32

Maximilian ist begeisterter Angler. Schon mit 13 Jahren absolvierte er mit Bravour die Fischereiprüfung, doch den Schein, mit dem er in Sachsen-Anhalt legal seinem Hobby frönen könnte, verweigert man dem jungen Petrijünger.

Während ersterer ankam, ging ihm der begehrte Schein bisher aber nicht an die Angel. Denn im Landratsamt Harzkreis wurde dieser von der für Jagd- und Angelrecht zuständigen Behörde kategorisch abgelehnt - weil die Prüfung nicht in Sachsen-Anhalt, sondern in einem anderen Bundesland abgelegt wurde.

Ausstellung des Scheines nur bei Prüfung in Sachsen-Anhalt

Na und? In der Durchführungsverordnung zum Landes-Fischereigesetz steht doch ausdrücklich, dass "die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen anderer Bundesländer "als Fischerprüfung nach dem Fischereigesetz anerkannt" werden.

Dennoch handelt es sich beim "Nein" vom Landratsamt leider nicht nur um Anglerlatein, ergab eine Nachfrage im Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. Auf eine ministerielle Anweisung von dort hatte der Mitarbeiter im Landratsamt verwiesen, als er Maximilian den Fischereischein verwehrte. Den dürfe er nur noch ausstellen, wenn die Prüfung in Sachsen-Anhalt abgelegt wurde.

Der junge Mann aus Lüttgenrode aber war dafür ins nahe Niedersachsen gefahren, doch nicht etwa, weil sie dort leichter zu bestehen wäre. Vielmehr war dieser Prüfungsort nur zehn Autominuten entfernt, der nächste in Sachsen-Anhalt aber nicht unter einer Stunde Fahrzeit erreichbar. Bevor er sich jedoch auf "fremdes Territorium" zum Lehrgang begab, hatte sich Vater Opitz vorsichtshalber beim Landesfischereiverband Sachsen-Anhalt e.V. erkundigt. Dort wurde versichert, dass es keine Probleme gebe, wenn die Fischereiprüfung in einem anderen Bundesland abgelegt werde.

Das steht so ja auch in der Durchführungsverordnung zum Fischereigesetz. Dass beide in diesem Punkt nicht ganz konform gehen, fiel - Petri Dank! - kürzlich bürokratischer Akribie auf. Während laut Gesetz die erste Erteilung eines Fischereischeins davon abhängig ist, dass der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes (also in Sachsen-Anhalt) an einem Lehrgang mit mindestens 30 Unterrichtsstunden teilnahm und anschließend hier die Fischerprüfung bestand, erkennt die Durchführungsverordnung ja auch anderswo abgelegte Prüfungen an.

Da die Gleichstellung von Fischerprüfungen anderer Länder dem Fischereigesetz aber entgegenstehe, "hat das Ministerium im Januar dieses Jahres in einem Erlass klargestellt, dass die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen der anderen Bundesländer als Fischerprüfung nach dem Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt nur anerkannt werden, wenn zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung der Antragsteller seine Hauptwohnung in diesem Land hatte". Denn "hätte der Gesetzgeber eine vollständige Gleichstellung der Prüfung in anderen Ländern mit der Regelung in LSA gewollt, hätte dieses im Gesetz geregelt werden müssen", heißt es in dem behördeninternen Dokument.

Zweck der Regelung sei es doch aber, für Bürger von Sachsen-Anhalt die Fischerprüfung nach Landesrecht vorzuschreiben. "Dieser Gesetzeszweck wird umgangen, wenn die Fischerprüfung nur deshalb in einem anderen Land abgelegt wird, um in den Genuss erleichterter Prüfungsbedingungen oder niedriger Gebührensätze zu kommen."

Im Fall l von Maximilian Opitz sei der Hinweis auf eine größere Nähe und schnellere Erreichbarkeit des Lehrgangsortes zwar nachvollziehbar, räumte das Ministerium ein, "als rechtliche Begründung für die Ablegung der Prüfung im Nachbarland jedoch unerheblich."

Eine Ausnahme ist nicht möglich

Eine Ausnahme sei nicht möglich. Dem jungen Angler wurde empfohlen, zum nächsten Termin im Herbst 2012 an der Fischerprüfung in Sachsen-Anhalt teilzunehmen. "Mit Bestehen der Prüfung liegen dann die Voraussetzungen der Erteilung eines Fischereischeines für Sachsen-Anhalt vor", so die Antwort aus dem MLU, wo auch "eine klarstellende Regelung" zu diesem Sachverhalt bei der Novellierung der Durchführungsverordnung zum Fischereigesetz beabsichtigt ist.

Denn noch enthält die derzeitige Fassung die Gleichstellung von Fischerprüfungen anderer Länder. Auch deshalb gibt sich Ulf Opitz noch nicht damit zufrieden, dass sein Jugendweihegeschenk sprichwörtlich ins Wasser gefallen sein soll. "Als mein Sohn die Prüfung ablegte, gab es diesen Erlass noch nicht", sagt er und dass er in dieser Sache weiter gehen wolle.