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Auf Beschaffenheit achten Kein Schadenersatz bei Sturz auf erkennbar schlechtem Radweg

Nicht alle Radwege sind in gutem Zustand. Frost oder Wurzeln können den Belag beschädigen, so dass Wölbungen entstehen. Radfahrer sollten deshalb ihre Fahrweise anpassen, um Stürze zu vermeiden. Denn die Gemeinden müssen nicht zwangsläufig mit Schildern warnen.

27.04.2018, 09:53
Fahrradfahrer sollten die Beschaffenheit des Radweges prüfen. Nicht alle Streckenabschnitte sind so beschaffen wie dieser. Foto: Britta Pedersen
Fahrradfahrer sollten die Beschaffenheit des Radweges prüfen. Nicht alle Streckenabschnitte sind so beschaffen wie dieser. Foto: Britta Pedersen dpa-Zentralbild

Magdeburg (dpa/tmn) - Wer auf einem schlechten Radweg stürzt, hat nicht unbedingt Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz von der Gemeinde. So ein Urteil des Landgerichts Magdeburg, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 10 O 984/17).

In dem Fall ging es um einen Radler, der auf einem Fahrradweg stürzte. An der Unfallstelle war der Belag des Weges aufgewölbt, es zeigten sich Kuhlen und Risse - diese waren allerdings klar erkennbar.

Die Klage auf 3500 Euro Schmerzensgeld und 400 Euro Schadenersatz wies das Gericht ab. Denn Gemeinden seien nur verpflichtet, Gefahren zu beseitigen oder vor ihnen zu warnen, wenn sich diese nicht von selbst erkennen lassen. Hier hätte aber der schlechte Zustand schon aus großer Distanz erkannt werden können, was eine Zeugin und Fotos vom Unfallort bestätigten. Der Radler hätte sein Fahrweise darauf einstellen müssen.

Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht