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Tipp für Wohnungseigentümer Kosten für neue Fenster trägt im Zweifel die WEG gemeinsam

Eigentümergemeinschaften streiten oft darüber, wer welche Kosten für Instandsetzungen tragen muss. Wichtig hierbei ist der Unterschied zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum.

03.05.2019, 10:16

Köln (dpa/tmn) - Sowohl Fenster als auch Wohnungstür gehören in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Damit ist grundsätzlich die Gemeinschaft zur Instandhaltung und Instandsetzung samt Kosten verpflichtet.

Das entschied das Landgericht Köln. Denn für das Gemeinschaftseigentum kommen in einer WEG im Zweifel alle auf, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). Das gilt auch, wenn in der Teilungserklärung etwas anderes vereinbart wurde.

In dem verhandelten Fall war in einer WEG Streit darüber entbrannt, wer die Kosten für den Austausch zweier Wohnungstüren und der Fenster in einer der Wohnungen tragen muss. Den Antrag der jeweiligen Eigentümerinnen, dass die Kosten über die Instandhaltungsrücklage getragen werden, wurden mehrheitlich abgelehnt.

Gemäß Teilungserklärung zählten die Wohnungsabschlusstüren hier zum Sondereigentum und sollten von jedem Eigentümer auf eigene Rechnung erneuert werden. Zudem war geregelt, dass die Fenster von jedem Sondereigentümer selbst zu zahlen sind. Dieses wurde in den letzten Jahrzehnten auch so praktiziert und alle Eigentümer hatten ihre Fenster auf eigene Kosten erneuert.

Vor Gericht hatten die Klägerinnen dennoch Erfolg: Grundsätzlich gilt, dass es zwingendes Gemeinschaftseigentum gibt, das nicht auf einzelne Sondereigentümer übertragen werden kann, urteilten die Richter. Was für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich ist, ist und bleibt Gemeinschaftseigentum, egal welche Regelung in der Teilungserklärung getroffen wurde.

Grundsätzlich sei es aber denkbar, dass die Vereinbarung getroffen wird, dass der jeweilige Sondereigentümer die Kosten zu tragen hat. Da hier jedoch eine entsprechende Auslegung erfolgen muss, muss die Regelung hinsichtlich der Kostentragungspflicht eindeutig und klar sein. Sofern Zweifel verbleiben, bleibt es dabei dass die Gemeinschaft die Kosten für die Instandsetzung zu tragen hat (Az.: 29 S 66/18).