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Rücksicht unter Mietparteien Balkonnutzung für Mieter rund um die Uhr gestattet

Das Zusammenleben in einem Mietshaus erfordert Rücksichtnahme von allen Parteien. Das gilt insbesondere für die Nutzung des Balkons, die grundsätzlich rund um die Uhr gestattet ist. Zur Wahrung des Haussegens gibt der Deutsche Mieterbund wertvolle Tipps.

30.04.2018, 03:56

Berlin (dpa/tmn) - Der Balkon gehört mit zur gemieteten Wohnung. Mieter können ihn grundsätzlich rund um die Uhr nutzen. Allerdings ist insbesondere in den späteren Abendstunden Rücksicht auf die Nachbarn im Haus zu nehmen, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.

Das Aufstellen von Stühlen, Bänken, Liegen, Tischen oder eines Sonnenschirms gehört zu den selbstverständlichen Rechten des Mieters, wenn es um die Balkonnutzung geht. Mieter können auch ein Rankengitter anbringen, müssen aber darauf achten, dass die Kletterpflanzen das Mauerwerk nicht beschädigen. Auch Blumenkübel dürfen auf dem Balkon aufgestellt werden.

Blumenkästen dürfen am Geländer des Balkons angebracht werden. Allerdings müssen die Blumenkästen unbedingt ordnungsgemäß befestigt werden. Mieter haben sicherzustellen, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen können und so Passanten gefährden. Darüber informiert der Mieterbund. Das ungesicherte Abstellen von Topfpflanzen auf dem Balkongeländer ist dagegen verboten. Der Vermieter kann derartiges Verhalten abmahnen; wenn der Mieter nicht reagiert, kann er das Mietverhältnis sogar kündigen.

Eventuell herabfallende Blüten oder Blätter müssen die unter dem Balkon wohnenden Mieter im Regelfall dulden. Anders ist das nur, wenn der Balkonbewuchs so umfangreich ist, dass er zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarn führt. Knöterich muss beispielsweise zurückgeschnitten werden, wenn er über die Balkonbrüstung wuchert.