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OLG Frankfurt hat entschieden Kein Schadenersatz vom Nachbar für Wasserschaden an Tapete

Das Wasser tropft durch die Decke, die Tapeten sind hin. Die Verursacherin des Malheurs ist schnell ausgemacht - die Nachbarin. Doch finanzielle Ansprüche ergeben sich daraus nicht unbedingt.

31.10.2018, 12:00
Wer übernimmt das Neutapezieren nach einem Wasserschaden? Laut Deutschem Mieterbund ist der Vermieter zuständig, weil es sich um einen Wohnungsmangel handelt. Foto: Markus Scholz
Wer übernimmt das Neutapezieren nach einem Wasserschaden? Laut Deutschem Mieterbund ist der Vermieter zuständig, weil es sich um einen Wohnungsmangel handelt. Foto: Markus Scholz dpa-tmn

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Für einen Wasserschaden an der Tapete können Mieter nicht den schuldigen Nachbarn belangen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hervor (Az: 10 U 8/18), auf den die "Neue Juristische Wochenschrift" (Ausgabe 44/2018) hinweist.

Da Tapeten als wesentliche Bestandteile des Gebäudes anzusehen sind, kann der Mieter keinen Anspruch auf Schadenersatz für sich geltend machen.

Es zählt nur der Vermieter als Vertragspartner

Durch einen Mietvertrag stünden Mieter allein zum Vermieter in rechtlicher Beziehung. Schutzwirkungen auf andere Mieter gingen von solchen Verträgen regelmäßig nicht aus, begründete das Gericht unter anderem. Der betroffene Mieter sei durch eigene Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter ausreichend geschützt.

In dem Fall war Wasser aus der Wohnung der Nachbarin gedrungen und hatte die vom Kläger angebrachten und gestrichenen Tapeten beschädigt. Grund sei eine unsachgemäße Wasserhahn-Reparatur gewesen. Er verlangte mehr als 6500 Euro Schadenersatz, unter anderem für die Neutapezierung. Doch damit scheiterte er zunächst vor dem Landgericht Frankfurt am Main - das OLG wies dann auch die Berufung zurück.

Tapeten sind Bestandteil des Gebäudes

Abgesehen davon, dass der Mietvertrag zwischen der Frau und ihrem Vermieter keine Schutzwirkung für den Mann habe, nannte das OLG noch weitere Gründe für den Beschluss. Demnach sei ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nicht anwendbar. Auch ein sogenannter deliktischer Schadenersatzanspruch besteht laut Gericht nicht. Der Grund liegt im Wesen von Tapeten: Diese seien wesentliche Bestandteile des Gebäudes, weil sie von der Wand nicht mehr abgelöst werden könnten, ohne dass sie dabei Schaden nehmen.

Zwar seien Haftungsschäden ersatzfähig, wenn der Besitzer wegen Schäden an der Wohnung durch Dritte selbst Ansprüchen ausgesetzt ist. Solche Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mann ergeben sich aber aus der Beschädigung der Tapeten nicht, so das OLG.

Schäden an Tapete sind Wohnungsmangel

Nach Einschätzung des Deutschen Mieterbunds stellen die Schäden an der Tapete einen Wohnungsmangel dar. Der betroffene Mieter könne sich direkt an den Vermieter wenden - der sei zur Beseitigung des Mangels verpflichtet, erklärt Geschäftsführer Ulrich Ropertz. "Das bedeutet im Klartext, er muss tapezieren lassen."

Das Urteil mag spitzfindig erscheinen, so Ropertz. Letztlich brauche der Mieter aber keinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Nachbarn. "Er hat einen Mängelbeseitigungsanspruch gegenüber seinem Vermieter."

Der Vermieter selbst habe unter Umständen auch Schadensersatzansprüche gegenüber der Mieterin, die den Wasserschaden verursacht hat, erklärt Ropertz. Hier könnte eine Vertragsverletzung gegeben sein, die einen solchen Anspruch begründet. Es könnten aber auch gesetzliche Schadensersatzansprüche vorliegen, weil das Eigentum des Vermieters, also die Wand mit der Tapete, beschädigt wurde.

Entscheidung des OLG Frankfurt/Main