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Fristgerecht kündigen Tod eines Mieters beendet nicht das Mietverhältnis

Stirbt ein Mieter, bleibt das Mietverhältnis zunächst bestehen. Angehörige müssen innerhalb einer bestimmten Frist die Wohnung kündigen. Was ist noch zu beachten?

16.11.2020, 03:19
Christin Klose
Christin Klose dpa-tmn

Berlin (dpa/tmn) - Stirbt der Mieter einer Mietwohnung, endet der Mietvertrag nicht automatisch. Die Hinterbliebenen müssen den Mietvertrag fristgerecht kündigen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Den Angehörigen und auch dem Vermieter steht allerdings ein Sonderkündigungsrecht zu. Dieses muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters ausgeübt werden. Innerhalb dieser Frist kann mit der dreimonatigen gesetzlichen Frist gekündigt werden. Eventuell längere Kündigungsfristen im Mietvertrag sind dann hinfällig.

Will der hinterbliebene Partner, der mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt führte, weiterhin in der Wohnung bleiben, tritt er automatisch in den Mietvertrag ein, wenn er nicht sein Sonderkündigungsrecht geltend macht. Allerdings steht dem Vermieter auch in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt - Zahlungsunfähigkeit zum Beispiel.

© dpa-infocom, dpa:201113-99-323658/7