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Mietrechts-Tipp Zwölf Monate Abrechnungsfrist auch bei Geschäftsräumen

Mieter müssen in der Regel Nebenkosten zahlen. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um Wohn- oder Geschäftsräume handelt. Abgerechnet werden muss in beiden Fällen innerhalb einer bestimmten Zeit.

30.03.2020, 03:03

Berlin (dpa/tmn) - Im Mietvertrag steht meist, dass zusätzlich zur Miete Nebenkosten anfallen. In solchen Fällen muss der Vermieter seinen Mietern eine Nebenkostenabrechnung schicken - spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam.

Bei der Wohnraummiete steht eine entsprechende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Für die Geschäftsraummiete ist eine Frist, innerhalb derer die Abrechnung der Nebenkosten erteilt werden muss, gesetzlich nicht geregelt.

Allerdings müssen Vermieter auch die Nebenkosten für Geschäftsräume innerhalb einer angemessenen Frist abrechnen. Soweit keine konkrete vertragliche Vereinbarung getroffen ist, bedeutet dies, dass auch hier nach zwölf Monaten abzurechnen ist.

Nach Angaben des Mieterbundes hört da aber die Gemeinsamkeit von Wohnraummiete und Geschäftsraummiete auf. Wenn ein Vermieter einer Mietwohnung die Zwölfmonatsfrist verpasst, kann er aus einer später eingehenden Abrechnung keine Nachforderungen mehr gegen den Mieter durchsetzen.

Bei Geschäftsräumen ist dies anders: Die Abrechnungsfrist ist keine Ausschlussfrist - somit kann der Vermieter hier auch noch nach zwölf Monaten Nachforderungen stellen.