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Gerichtsurteil Nachbar muss neuem Zaun unter Umständen zustimmen

Ein hoher Holzzaun an der Grundstücksgrenze kann mehr Privatsphäre ermöglichen als ein niedriger Maschendrahtzaun. Dennoch darf niemand solch einen Zaun einfach auf seinem Grundstück aufstellen - unter bestimmten Umständen hat der Nachbar da ein Wörtchen mitzureden.

05.04.2018, 11:54
Ein Gericht urteilte über die Richtlinien eines Zaunes zwischen zwei Grundstücken. Foto: Uli Deck
Ein Gericht urteilte über die Richtlinien eines Zaunes zwischen zwei Grundstücken. Foto: Uli Deck dpa

Karlsruhe/Berlin (dpa/tmn) - Ohne Zustimmung des Nachbarns lässt sich das Erscheinungsbild eines Zaunes in der Regel nicht verändern. Das gilt insbesondere dann, wenn der alte Zaun schon vor Jahrzehnten und vermutlich einvernehmlich von beiden Nachbarn errichtet wurde.

Wer den Nachbar in einem solchen Fall nicht fragt, riskiert unter Umständen, dass er den neuen Zaun wieder beseitigen muss. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor (Az.: V ZR 42/17), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet (Ausgabe 6/2018).

Im verhandelten Fall hatte ein Mieter einen Holzflechtzaun errichtet - und zwar hinter einem Maschendrahtzaun, der sich bereits zwischen den Grundstücken befand. Der Nachbar verlangte von dem Vermieter des Nachbargrundstückes die Beseitigung des 1,80 Meter hohen Holzzaunes.

Das Landgericht sah dazu zunächst keinen Anlass, da sich der Holzzaun auf dem Grundstück des beklagten Vermieters befand. Doch die Richter des BGH entschieden anders: Eine einseitige Veränderung des äußeren Erscheinungsbild der Grenzanlage sei nicht zulässig. Denn bei diesem Zaun handele es sich nach Paragraf 921 des Bürgerlichen Gesetzbuches um eine Einrichtung, die beiden Grundstücken zum Vorteil diene.

Der alte Zaun war bereits vor Jahrzehnten - vermutlich einvernehmlich - errichtet worden. Deshalb könne ein Nachbar den Zaun nicht ohne die Zustimmung des anderen einfach verändern. Zumal der neue Zaun nicht nur auf optische Aspekte Auswirkungen hatte, sondern auch den Lichteinfall und die räumliche Wirkung der Außenfläche beeinflusste.

Der Vermieter, der mittelbar für die Handlungen seines Mieters verantwortlich ist, wurde deshalb vom BGH dazu verurteilt, den Holzzaun zu beseitigen.

BGB: Paragraf 921

BGB: Paragraf 922