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Urteil des BGH Wer auf eigene Faust saniert, muss auch die Kosten tragen

Ein Mann lässt neue Fenster einbauen, später wird offensichtlich, dass die Eigentümergemeinschaft dafür hätte aufkommen müssen. Ob er auf den Kosten sitzen bleibt entschied der Bundesgerichtshof:

14.06.2019, 09:12

Karlsruhe (dpa) - Wohnungsbesitzer, die auf eigene Kosten Sanierungen am Gebäude veranlassen, können dafür nicht mehr nachträglich die Eigentümergemeinschaft zur Kasse bitten.

Das gilt selbst dann, wenn die Arbeiten eigentlich Sache der Gemeinschaft und zwingend nötig gewesen wären, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag entschied. Jede Maßnahme müsse grundsätzlich im Voraus gemeinsam beschlossen werden. Die Karlsruher Richter wollen mit diesem Urteil verhindern, dass Eigentümergemeinschaften von einem Tag auf den anderen mit unabsehbaren Forderungen konfrontiert werden. (Az. V ZR 254/17)

Der Kläger, der 2005 rund 5500 Euro in neue Fenster gesteckt hatte, sieht dieses Geld damit nicht wieder. Der Mann aus Hamburg war der festen Überzeugung, dass jeder Eigentümer für seine Fenster selbst verantwortlich ist - wie damals alle in der Anlage mit mehr als 200 Wohnungen. Erst Jahre später stellte sich durch ein BGH-Urteil in einem anderen Fall heraus, dass eigentlich die Gemeinschaft zuständig gewesen wäre. Daraufhin wollte der Mann seine Ausgaben ersetzt haben.

BGH-Urteil vom 2. März 2012 zu Fenstern in der WEG

BGH-Urteil vom 17. Oktober 2014 zu dringenden Sanierungen

BGH-Urteil vom 25. September 2015 zur eigenmächtigen Instandsetzung

BGH-Urteil vom 23. Februar 2018 zu Haftung für verspätete Sanierung

BGH-Urteil vom 8. Juni 2018 zu Pflichten des WEG-Verwalters

Wohnungseigentumsgesetz