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Urteil Unfallversicherung muss trotz Vorbelastung unterstützen

Nachdem er einen tödlichen Unfall miterlebt hat, kann ein Zugchef nicht mehr in der alten Rolle weiterarbeiten. Doch der Mann war schon vorher psychisch belastet. Darf das eine Rolle spielen?

15.09.2020, 14:20

Stuttgart (dpa/tmn) – Haben Beschäftigte in Folge eines Arbeitsunfalls eine posttraumatische Belastungsstörung, haben sie Anspruch auf Unterstützung durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Der Anspruch bleibt bestehen, wenn sich diese psychische Störung durch eine Serie von traumatischen Einwirkungen aus dem Privatleben entwickelt hat – vorausgesetzt, das Ereignis bei der Arbeit hebt sich von den vorherigen Erlebnissen derartig ab, dass ihm eine wesentliche Bedeutung zukommt. Auf ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Stuttgart ( Az.: S 1 U 1827/17) weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Belastungsreaktion nach tödlichem Unfall

Der Kläger war Zugchef in einem ICE, als der Zug zwei Menschen erfasste und tödlich verletzte. In Folge der verstörenden Eindrücke wurde eine akute Belastungsreaktion bei dem Mann diagnostiziert. Er konnte fortan nur noch als einfacher Zugbegleiter arbeiten, aber nicht mehr als Zugchef.

In ihrem Bescheid stellte die Unfallversicherung eine akute Belastungsreaktion, eine Arbeitsunfähigkeit von fünf Tagen sowie eine Behandlungsbedürftigkeit von zehn Monaten fest. Darüber hinaus lehnte sie aber einen Anspruch auf Leistungen ab.

Belastungen aus der Vergangenheit

Der Mann widersprach dem Bescheid, woraufhin die Unfallversicherung eine ärztliche Stellungnahme einholte. Darin wurde festgestellt, dass der Bahnmitarbeiter unabhängig vom Unfall auch durch Ereignisse im Privatleben psychisch belastet sei: Nach dem Tod der Mutter habe er zum Beispiel unter einer depressiven Symptomatik gelitten. Als Kind habe er den Alkoholismus und die Trennung der Eltern miterlebt. Aufgrund dieser Stellungnahme wies die Unfallversicherung den Widerspruch des Mannes zurück.

Der klagte dagegen - mit Erfolg. Das Sozialgericht entschied auf Basis mehrerer Gutachten, dass hier eindeutig eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des Zugunglücks vorliege. Der Kläger sei zwar durch frühere Ereignisse bereits psychisch belastet gewesen, der Unfall sei aber von herausragender Bedeutung gewesen. Aus diesem Grund spielten die vorangegangenen Belastungen keine entscheidende Rolle. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

© dpa-infocom, dpa:200915-99-573084/2

Mitteilung zum Urteil (unter Punkt VII. Gesetzliche Unfallversicherung)