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BGH Verfolgung ausländischer Kriegsverbrechen

Dürfen Funktionsträger fremder Staaten in Deutschland vor Gericht gestellt werden? Das will der Bundesgerichtshof prüfen.

28.01.2021, 09:31

Karlsruhe (dpa) l Bei der Verfolgung syrischer Kriegsverbrecher hat Deutschland sich eine Vorreiterrolle erarbeitet – aber das könnte jetzt auf dem Spiel stehen. Bisher bringt die Bundesanwaltschaft nicht nur ehemalige IS-Kämpfer, sondern auch Geheimdienstmitarbeiter und Folterknechte der Regierung vor Gericht. Auf einmal steht nun allerdings die Frage im Raum, ob solche Funktionsträger fremder Staaten in Deutschland überhaupt verurteilt werden dürfen. Am Donnerstag will der Bundesgerichtshof (BGH) Position beziehen.

Direkte Konsequenzen könnte die Entscheidung vor allem für den auch international vielbeachteten Strafprozess zu syrischer Staatsfolter am Oberlandesgericht (OLG) Koblenz haben. Aber auch Ermittlungen gegen neue Verdächtige könnten mit einem Schlag ausgebremst werden.

Die Grundlage dafür, dass deutsche Ermittler überhaupt ausländische Kriegsverbrecher jagen dürfen, ist das sogenannte Weltrechtsprinzip: Die Täter sollen nirgendwo Zuflucht finden können. Verfolgt werden alle Straftaten nach dem 2002 in Kraft getretenen Völkerstrafgesetzbuch, wie Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit – solange sie einen Bezug nach Deutschland haben.

Beim Syrien-Konflikt ist das besonders oft der Fall, weil Opfer wie Täter hier als Flüchtlinge Aufnahme gefunden haben. Gleichzeitig gibt es im Moment keine realistische Aussicht, die Gräueltaten vor den Internationalen Strafgerichtshof zu bringen; denn dafür bräuchte es die Stimmen Chinas und Russlands im UN-Sicherheitsrat. Und in Syrien selbst ist Präsident Baschar al-Assad immer noch an der Macht.

Seit einiger Zeit gibt es auf internationaler Ebene allerdings eine Kontroverse darüber, ob staatliche Funktionsträger vor Strafgerichten anderer Staaten nicht Immunität genießen. In Deutschland gibt es dazu noch keine höchstrichterliche Entscheidung. Vergangene Woche hat der BGH angekündigt, dass er sich nun zu dieser Frage äußern will.

Der Fall, um den es geht, stand bisher nicht unbedingt im Blickpunkt der Öffentlichkeit: Ein früherer Oberleutnant der afghanischen Armee soll drei gefangene Taliban-Kämpfer im Verhör misshandelt und ihnen Stromschläge angedroht haben. Außerdem soll er veranlasst haben, dass der Leichnam eines Taliban-Kommandeurs öffentlich aufgehängt wurde.

Das OLG München hatte den Mann im Juli 2019 zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt, die Behandlung der Gefangenen aber nicht als Folter, sondern als Körperverletzung gewertet. Dagegen haben sowohl die Bundesanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt.

Die grundsätzliche Frage, ob der Afghane überhaupt vor ein deutsches Gericht gestellt werden durfte, tauchte erst in der Karlsruher Hauptverhandlung auf. Die obersten deutschen Strafrichter haben offen gelassen, ob sie darauf am Donnerstag direkt eine Antwort geben wollen. Denkbar ist auch, dass sie das Bundesverfassungsgericht um Klärung bitten und nur diesen Zwischenschritt verkünden.

Für die Strafverfolger der Bundesanwaltschaft wäre auch das nicht unproblematisch. Denn ein Verfahren am Bundesverfassungsgericht zu einer derart komplexen Frage kann sich Jahre hinziehen. In dieser Zeit hängen Staatsanwälte und Ermittlungsrichter in der Luft.

Dass die BGH-Richter die Strafverfolgung ausländischer Funktionsträger im Alleingang untersagen, ist kein sonderlich wahrscheinliches Szenario. Für die Arbeit des Generalbundesanwalts hätte das allerdings weitreichende Auswirkungen. Der Koblenzer Folterprozess wäre wohl kaum noch retten. Dort stehen seit April 2020 zwei frühere syrische Geheimdienstmitarbeiter vor Gericht, die nach ihrer Flucht nach Deutschland von mutmaßlichen Opfern erkannt wurden. Der Hauptangeklagte soll in einem Gefängnis in der syrischen Hauptstadt Damaskus in hoher Position für die brutale Folter von mindestens 4000 Menschen verantwortlich gewesen sein.