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Betreuung Behinderte Menschen dürfen wählen gehen

Auf Betreuung angewiesene Menschen wurden bisher von Wahlen ausgeschlossen. Das ist nicht rechtens, laut Bundesverfassungsgericht.

21.02.2019, 09:21

Karlsruhe (dpa) l Menschen, die auf gerichtlich bestellte Betreuung in allen Angelegenheiten angewiesen sind, dürfen nicht pauschal von Wahlen ausgeschlossen werden. Das gilt nach einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe vom 29. Januar auch für Straftäter, die wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Der Zweite Senat monierte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nach Artikel 38 und gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach Artikel 3 des Grundgesetzes.

Acht Betroffene hatten Beschwerde gegen ihren Ausschluss von der Bundestagswahl 2013 eingelegt. Paragraf 13 des Bundeswahlgesetzes legt bislang fest, dass Menschen unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden können. Nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts waren bei der Wahl 82 220 Menschen mit einer Vollbetreuung vom Ausschluss betroffen.

Nach Angaben der Verfassungsrichter kann ein Ausschluss vom Wahlrecht allerdings gerechtfertigt sein, wenn eine Personengruppe nicht ausreichend an der Kommunikation zwischen Volk und Staatsorganen teilnehmen könne. Die bisherige gesetzliche Regelung des Wahlrechts genüge aber den Anforderungen an eine solche Typisierung nicht.

"Ich freue mich sehr über diese klare Entscheidung", teilte der Bundesbehindertenbeauftragte Jürgen Dusel mit. Bei der anstehenden Europawahl am 26. Mai dürfe es diese Wahlausschlüsse nicht mehr geben. Er forderte Union und SPD auf, den Koalitionsvertrag umzusetzen.

Union und SPD hatten sich im Koalitionsvertrag auf eine Änderung des Wahlrechts in diesem Punkt geeinigt.