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Gerichtsurteil Pay-TV-Anbieter dürfen Programmpakete nicht beliebig ändern

Häufig entscheiden sich Pay-TV-Kunden aufgrund der angebotenen Inhalte für einen Vertragsabschluss. Umso größer ist die Unzufriedenheit, wenn beispielsweise bestimmte Sportübertragungen gestrichen werden. Ist dann eine sofortige Kündigung möglich?

12.03.2019, 09:23
Werden bestimmte bei Vertragsabschluss enthaltene Programminhalte vom Anbieter gestrichen, hat der Kunde ein Recht auf Kündigung. Foto: Koen Van Weel/ANP
Werden bestimmte bei Vertragsabschluss enthaltene Programminhalte vom Anbieter gestrichen, hat der Kunde ein Recht auf Kündigung. Foto: Koen Van Weel/ANP ANP

München (dpa/tmn) - Pay-TV-Anbieter dürfen das mit dem Kunden vereinbarte Programmangebot nicht beliebig ändern oder einschränken. Entsprechende Klauseln in den Geschäftsbedingungen sind unwirksam.

In dem Fall beim Landgericht München I hatte der beklagte Anbieter bei einem Sportpaket die Formel-1-Übertragungen gestrichen, weil ihm den Angaben nach die Rechte dafür zu teuer geworden waren. Kunden, die daraufhin ihr Paket kündigen wollten, ließ der Anbieter mit Verweis auf die strittige Klausel in den Geschäftsbedingungen nicht aus dem Vertrag: Darin behielt sich das Unternehmen vor, das Programmangebot beliebig zu ändern, solange dessen Gesamtcharakter erhalten bleibt.

Darin sahen die Richter eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Das Recht zur einseitigen Leistungsänderung sei in der Klausel an keinerlei Voraussetzungen geknüpft. Es ermögliche dem Anbieter eine grundlose Abänderung des abonnierten Programmpakets.

Unzulässig sind der Kammer zufolge auch Klauseln, nach denen der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen je nach Verfügbarkeit der jeweiligen Programmrechte variieren kann. Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Änderungen nannte die Kammer nicht (Az.: 12 O 1982/18). Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) weist auf das Urteilhin.

Urteil